Urheberrecht aus Berlin

Werk der Literatur

Gegenstand eines Verlagsvertrages kann u.a. ein Werk der Literatur sein, § 1 VerlG. Gemeint sind damit vor allem Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Werke der Literatur umfassen grundsätzlich das gesamte geschriebene Wort, etwa also auch Kochbücher, naturwissenschaftliche Schriften oder Zeitungtsartikel.

Werk der Tonkunst

Gegenstand eines Verlagsvertrages kann u.a. ein Werk der Tonkunst sein, § 1 VerlG. Gemeint sind damit vor allem um in Schriftform vorliegende Werke der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG. Abzugrenzen sind Werke der Tonkunst von Werken der Literatur (z.B. Libretti und Liedtexte).

 

Das Leistungsschutzrecht

LeistungsschutzrechteLeistungsschutzrechte sind dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte. Sie unterscheiden sich vom weiter gehenden Urheberrecht in ihrem Umfang, oftmals vor allem durch eine kürzere Schutzdauer. Die Leistungsschutzrechte sind in den §§ 70-95 UrhG geregelt. Sie behandeln den Schutz von wissenschaftlichen und künstlerischen Leistungen oder Investitionen von Unternehmen, die auf dem Gebiet der Auswertung der Werke tätig sind. Das Leistungsschutzrecht ist keine Urheberrecht. Es weist jedoch gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf, weshalb sie auch "Nachbarrechte" oder "verwandte Schutzrechte" genannt werden.

Wissenschaftliche Ausgaben, § 70 UrhG

Gegenstand des Schutzes aus § 70 UrhG ist die Ausgabe von urheberrechtlich nicht geschützten Werken oder Texten, die das Ergebnis sichtender Tätigkeit sind und einen wesentlichen Unterschied zu bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte aufweisen. § 70 ist ein Leistungsschutzrecht.  Dieses Schutzrecht steht dem Verfasser dieser Ausgaben zu und entspricht in seinen Wirkungen und Schranken den bekannten Vorschriften des Urheberrechts. Einzig die Schutzdauer ist 25 Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe erloschen.

Ausgabe nachgelassener Werke, § 71 UrhG

Die Ausgabe nachgelassener Werke ist in § 71 UrhG geregelt: Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erlaubterweise erstmals erscheinen lässt oder erstmals öffentlich wiedergibt, hat das ausschließliche (Leistungsschutz-) Recht, das Werk zu verwerten. Das gleiche gilt für nicht erschienene Werke, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes niemals geschützt waren, deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist.

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860