Markenrechtliche Immanenz ermöglicht bei der Gestaltung von Markenverträgen verschiedene Regelungen, die bei isolierter Betrachtung wegen Verstößen gegen das Kartellrecht eigentlich unzulässig wären. Die sog. Immanenzlehre macht hiervon Ausnahmen. Im Rahmen der markenrechtlichen Immanenz ist Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht anwendbar. Nachfolgend wird der Begriff der Immanenz definiert und es werden typische Regelungen und Musterformulierungen vorgestellt.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Kartellrechtlich relevante Wettbewerbsbeschränkungen sind unzulässig und können u.a. zur Nichtigkeit einer entsprechenden Vertragsklausel oder auch des geamten Vertrags führen. Nachfolgend werden die Voraussetzungen der Wettbewerbsbeschränkung im Detail vorgestellt sowie typische Regelungen benannt, jeweils mit besonderem Fokus auf Markenverträge.
Art. 101 AEUV ist nur anwendbar, wenn der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beschränkt oder eine Beschränkung zumindest möglich ist. Es müssen mindestens zwei Mitgliedsstaaten von den Auswirkungen betroffen sein. Nicht erforderlich ist ein Einfluss auf die gesamte Gemeinschaft.
Die kartellrechtliche Spürbarkeit ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Die Spürbarkeit ist Voraussetzung, um einen Kartellverstoß annehmen zu können.
Trotz einer Wettbewerbsbeschränkung liegt ein Kartellverstoß nicht vor, falls eine Freistellungsregelung einschlägig ist. Zu unterscheiden sind insoweit Gruppenfreistellungsverordnungen und die Einzelfreistellung. Im Bereich der Markenverträge existieren keine einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen. Daher kommt hier der Einzelfreistellung zentrale Bedeutung zu. Allerdings kann ergänzend eine Orientierung an der Vertikal-GVO erfolgen und diese analog angewendet werden.
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