Verfahren automatisierter Verarbeitung sind gemäß § 4d Abs. 1 BDSG "vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit" zu melden.
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Ein Datenschutzbeauftragter ist zentraler Bestandteil des
Als Datenschutzbeauftragter dürfen nur fachkundige, zuverlässige und weisungsfreie Personen bestellt werden. Diese können als interne Datenschutzbeauftragte aus dem Unternehmen selbst stammen, oder als externe Datenschutzbeauftragte von außen kommen. Beide Formen haben Vor- und Nachteile, die gegeneinander abgewogen werden müssen.