Die nach Art. 101 Abs. 3 AEUV mögliche Einzelfreistellung wird in bestimmten Fällen durch sog. Kernbeschränkungen eingeschränkt.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Insolvenzrechtlich problematische Fragen können bei Markenverträgen insbesondere im Zusammenhang mit Markenlizenzverträgen auftreten. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der Insolvenz des Lizenznehmers und der Insolvenz des Lizenzgebers. Nachfolgend wird eine differenzierte Übersicht über die insolvenzrechtlichen Risiken gegeben. Außerdem wird der insolvenzrechtliche Rahmen dargestellt.
Die Insolvenz des Lizenzgebers kann zu umfangreichen Problemen für dessen Vertragspartner führen. Nach einer Übersicht über die Problematik werden nachfolgend unterschiedliche Lösungsansätze vorgestellt, mit welchen die Probleme vermieden oder doch zumindesta deutlich reduziert werden können.
Die Insolvenz des Lizenznehmers kann für dessen Vertragspartner zu verschiedenen Problemen führen. Nachfolgend werden die Problematik der Insolvenz des Lizenznehmers und unterschiedliche Lösungsansätze zur Vermeidung oder Reduzierung der Probleme vorgestellt.
Die Anwendung des § 103 InsO und die damit verbundene Wahlmöglichkeit des Insolvenzverwalters kann dadurch vermieden werden, dass die Vertragsgestaltung eine vollständige Vertragserfüllung anstrebt.
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