Die revidierte Berner Übereinkunft (RBÜ) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, mit dem sich die Vertragsstaaten insbesondere dazu verpflichten, Urhebern anderer Nationen den gleichen Schutz von Werken zu gewährleisten wie den eigenen Bürgern, sog. Inländerbehandlung gem. Art. 5 Abs. 1 RBÜ.
Recht: Wirtschaftrecht, Steuerrecht und mehr
Auf dem Gebiet des internationalen Immaterialgüterrechts sind die Fälle der Verletzung von Immaterialgüterrechten in Art. 8 Rom-II-VO ausdrücklich geregelt. Für vertragliche Fragen enthält die Rom-I-VO allerdings keine speziellen Regelungen zu Immaterialgüterrechten. Insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Regeln des internationalen Vertragsrechts.
Das internationale Urheberrecht regelt urheberrechtliche Sachverhalte mit Auslandsbezug. Es lassen sich die verschiedene Teilbereiche unterscheiden: internationales Zivilverfahrensrecht, internationales Privatrecht / Kollisionsrecht, Fremdenrecht und europäisches Urheberrecht.
Das deutsche Fremdenrecht regelt den Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Hierbei sind der räumliche Anwendungsbereich und der persönliche Anwendungsbereich zu unterscheiden.
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