Beim Revisionsgrund der Rechtsfortbildung gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 FGO handelt es sich um einen speziellen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung. Auch die Fortbildungsrevision ist nur eröffnet, wenn (1.) eine abstrakte Rechtsfrage im allgemeinen Interesse (2.) klärungsbedürftig und (3.) klärungsfähig ist. Auf die Ausführungen und die Übersicht zum Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung kann insoweit verwiesen werden. Letztlich hat die Erwähnung der Fortbildungsrevision in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 FGO vor allem klarstellende und appellierende Funktion.
Steuerverfahren und Steuerstreit
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist als Revisionsgrund in § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 FGO geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Revision unter dem Aspekt der Divergenz zuzulassen, wenn das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von einer anderen Entscheidung abgewichen ist. Die Zulassung wegen Divergenz ist ein spezieller Unterfall des Revisionsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist lex specialis zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 FGO ist auch im Fall des Revisionsgrundes qualifizierter Rechtsfehler erforderlich. Bei einem qualifizierten Rechtsfehler handelt es sich einen besonders schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehler, der im Allgemeininteresse eine Korrektur durch das Revisionsgericht erfordert. Der Fehler kann das materielle oder das Verfahrensrecht betreffen. Er muss bei seinem Fortbestand geeignet sein, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.
Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel als Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Die Ausgangsentscheidung des Finanzgerichts muss zudem auf diesem Verfahrensfehler beruhen können. Verfahrensmängel sind Verstöße des Finanzgerichts gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße (verfahrensrechtliche) Grundlage für die Entscheidung über das Klagebegehren fehlt.
Ein Urteil ist in den in § 119 Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Fällen stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Es liegt dann ein für eine Revision relevanter Verfahrensmangel vor. Die in § 119 FGO genannten Fälle werden auch absolute Revisionsgründe genannt.