Drohungen mit unzulässigen Handlungen, § 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG

Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen können gem. § 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG als besonderer Umstand bei der Feststellung einer aggressiven geschäftlichen Handlung berücksichtigt werden und im Ergebnis zu einem unlauteren Verhalten führen. 

Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen sind als einer von mehreren Umständen im Beispielkatalog des § 4a Abs. 2 UWG aufgeführt, welche zur Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt herangezogen werden können. 

Eine nach § 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG unzulässige Drohung liegt z.B. vor, wenn im Mahnschreiben eines Unternehmens an seinen Kunden formuliert wird, „die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen“ und dies mit dem Hinweis auf die nachteiligen Folgen des SCHUFA-Eintrags für den Kunden verbunden wird, sofern der Kunde nicht zugleich darüber aufgeklärt wird, dass eine Mitteilung bei Bestreiten der Forderung durch den Kunden nicht erfolgen darf und wird[1].

Es darf nicht verschleiert werden, dass ein Bestreiten der Forderung genügt, um die Mitteilung der Forderungsdaten an die SCHUFA zu verhindern. Erfolgt eine transparente Darstellung, stellen entsprechende Hinweise keine Drohung nach § 4a Abs. 2 Nr. 5 UWG dar[2].


[1] Vgl. BGH, 19.03.2015, I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134, Rn. 25 = WRP 2015, 1341 Rn. 23 ff. – Schufa-Hinweis.

[2] Vgl. BGH, 22.03.2018, I ZR 25/17, GRUR 2018, 1063 - Zahlungsaufforderung.

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