Nach § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG stellen bestimmte Hindernisse nichtvertraglicher Art bei der Ausübung vertraglicher Rechte ebenfalls Umstände dar, welche eine aggressive geschäftliche Handlung und damit Unlauterkeit begründen kann.
Konkret stellt die Regelung des § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG auf belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art ab, mit denen der Unternehmer seinen Vertragspartner an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht. Ausdrücklich erwähnt wird dabei das Recht, den Vertrag zu kündigen und das Recht zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln.
Hindernisse nichtvertraglicher Art sind als einer von mehreren Umständen im Beispielkatalog des § 4a Abs. 2 UWG aufgeführt, welche zur Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt herangezogen werden können.
Die Einwirkung, mit der die Ausübung vertraglicher Rechte verhindert werden soll, muss sich dabei auf solche vertraglichen Rechte beziehen, die dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer gegenüber dem ihm gegenüber aggressiv handelnden Unternehmer zustehen.[1]
[1] Vgl. BGH, 19.04.2018, I ZR 154/16, GRUR 2018, 1251, Rn. 65 – Werbeblocker II.