Unglückssituation ausnutzen, § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 UWG

Das bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen kann gem. § § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 UWG ein unlauteres Verhalten darstellen.

Soweit Unglückssituationen ausgenutzt werden, kann dieses Verhalten als einer von mehreren Umständen im Beispielkatalog des § 4a Abs. 2 UWG zur Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt, herangezogen werden. 

Bei einer konkreten Unglückssituation i.S.d. § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 1 UWG handelt es sich um eine tatsächlich eingetretene, extreme Ausnahmesituation. Beispiele sind etwa Verkehrsunfälle, Flugzeugabstürze, Naturkatastrophen etc.

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