Besondere Umstände ausnutzen, § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG

Das bewusste Ausnutzung von besonderen Umständen, d.h. Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Angesprochenen beeinträchtigen, kann gem. § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG zu einem Wettbewerbsverstoß führen. 

Soweit besondere, schwerwiegende Umstände ausgenutzt werden, kann dieses Verhalten als einer von mehreren Umständen im Beispielkatalog des § 4a Abs. 2 UWG zur Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt, herangezogen werden. 

Die gesetzliche Regelung benennt die besonderen Umstände neben konkreten Unglückssituationen. Als sonstige schwerwiegende Umstände sind insbesondere Schicksalsschläge im Familien- oder engen Freundeskreis einzuordnen. Beispiele sind etwa Todesfälle oder schwere Krankheiten.

Die besonderen, nach § 4a Abs. 2 Nr. 3  UWG relevanten Umstände, werden in § 4a Abs. 2 S. 2 UWG weiter konkretisiert. Hierzu zählen insbesondere

von Verbrauchern.

§ 4a Abs. 2 S. 2 UWG erweitert den Anwendungsbereich des § 4a Abs. 2 Nr. 3 UWG, indem die Norm bestimmt, dass zu den nach Nr. 3 zu berücksichtigenden Umständen insbesondere (d.h. nicht abschließend) auch die vorgenannten Umstände zählen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860