Unzulässige Beeinflussung, § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG

Die unzulässige Beeinflussung kann unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG als aggressive geschäftliche Handlung unlauter sein. Es handelt sich dabei um einen weitreichenden Begriff, unter den eine Vielzahl an Sachverhalte subsumiert werden können.

Das Merkmal der unzulässigen Beeinflussung stellt einen Oberbegriff bzw. Auffangtatbestand zu den beiden ersten in Nr. 1 und 2 genannten Ausprägungen von aggressiven geschäftlichen Handlungen dar.

Der Begriff der unzulässigen Beeinflussung  wird in § 4a Abs. 1 S. 3 legal definiert. Danach liegt eine unzulässige Beeinflussung vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne die Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Bisher nicht geklärt ist, welche Anforderungen an das Vorliegen einer Machtposition zu stellen sind, wie sie im Rahmen der Definition genannt wird. Der Begriff dürfte im Sinne eines effektiven Schutzes weit zu fassen sein, so dass sich eine Machtposition nicht nur aus beruflichen, politischen, verbandsrechtlichen, familiären und vergleichbaren Bindungen, sondern auch aus einer wirtschaftlichen oder intellektuellen Überlegenheit ergeben kann. 

Ungeklärt ist auch, ob das Merkmal des Ausnutzens ein subjektives Element beinhaltet. Der Wortlaut legt ein solches Verständnis durchaus nahe. Unter systematischen Gesichtspunkten dagegen spricht jedoch, dass in § 4a Abs. 2 Nr. 3 ausdrücklich von der „bewussten Ausnutzung“ die Rede ist.

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