Wirtschaftlicher Druck

Die Ausübung von wirtschaftlichem Druck kann eine unzulässige Beeinflussung darstellen und deshalb unlauter sein. Typische Konstellationen zur Ausübung wirtschaftlichen Drucks betreffen insbesondere Geschäfte des Werbenden mit sonstigen Marktteilnehmern, d.h. Unternehmen auf einer anderen Wirtschaftsstufe als der Werbende selbst. Allerdings kann die Ausübung wirtschaftlichen Drucks gegenüber Verbrauchern ebenfalls unlauter sein.

Wirtschaftlicher Druck ist eine der Fallgruppen der aggressiven geschäftlichen Handlungen des § 4a UWG. Dort fällt die wirtschaftlicher Druck ggf. in die Gruppe der unzulässigen Beeinflussung nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 UWG .

Eine bekannte Form wirtschaftlichen Drucks auf dieser Ebene ist das sogenannte Anzapfen. Darunter versteht man die Forderung vor allem marktstarker Handelsunternehmen nach einer finanziellen Gegenleistung für die Aufnahme eines Produktes in ihr Sortiment. 

Beispiel: 
Eine große Supermarktkette fordert von einem Konsumgüterhersteller eine "Listing Fee" für die Aufnahme eines neuen Waschmittels in ihr Sortiment.

Eine Unlauterkeit des Anzapens dürfte jedenfalls dann vorliegen, wenn der Händler mit Abbruch bestehender Geschäftsbeziehungen und dem „Auslisten“ eines Produktes droht, um eine Gegenleistung zu erhalten.[1] Kein wirtschaftlicher Druck gegenüber den Händlern liegt indes vor, wenn der Hersteller eines Produktes eine Verkaufsförderungsaktion durchführt, die bei den Endverbrauchern bestimmte Erwartungen gegenüber dem Handel weckt, so dass dieser sich mittelbar gezwungen sieht, die vom Hersteller angekündigten Vorteile zu gewähren.[2]

Das Angebot einer Werbeblocker-Software, mit welcher Werbung im Internet unterdrückt werden kann, stellt keine aggressive geschäftliche Handlung dar.[3]

Wirtschaftlicher Druck gegenüber Verbrauchern ist in der Form vorstellbar, dass z.B. ein Versicherer Druck auf Geschädigte ausübt, um deren Entscheidung hinsichtlich bestimmter (für den Versicherer günstiger) Anbieter von Ersatzwagen oder Werkstätten zu beeinflussen.[4]

Wird auf eine mögliche Schufa-Eintragung hingewiesen, müssen die Hinweise transparent sein und die datenschutzrechtlichen Vorgaben beachten. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 UWG vor.[5]


[1] Vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, Köhler, UWG, 39. Aufl. 2020, UWG § 4a Rn 1.72 ff

[2] Vgl. BGH, 21.02.1978, KZR 7/76, GRUR 1978, 445, 446 – 4 zum Preis von 3.

[3] Vgl. BGH, 19.04.2018, I ZR 154/16, GRUR 2018, 1251 – Werbeblocker II. 

[4] Vgl. OLG Düsseldorf WRP 1995, 639, 643.

[5] Vgl. BGH, 19.03.2015, I ZR 157/13, GRUR 2015, 1134 – Schufa-Hinweis. 

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