Der gewerbliche Rechtsschutz ist ein wichtiger Bestandteil des modernen Wirtschaftslebens. Er dient dazu, das geistige Eigentum zu schützen und gleichzeitig den Wettbewerb zu fördern. Es hat insoweit vor allem für Unternehmen aller Größen eine hohe Bedeutung. Die Schutzrechte des gewerblichen Rechtsschutzes umfassen verschiedene Bereiche, darunter das Markenrecht, das Patentrecht, das Designrecht und der Know-how-Schutz. Verschiedene Überschneidungen und eine generelle Nähe bestehen auch zum Urheberrecht und Wettbewerbsrecht, welche nachfolgend ebenfalls berücksichtigt werden.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Das Wettbewerbsrecht dient dem fairen Wettbewerb. Es schützt vor unlauteren geschäftlichen Handlungen unterschiedlichster Art, insbesondere in der Werbung. Mit den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird nahezu jede Äußerung und Handlung erfasst, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr tätigen kann. Damit hat das Wettbewerbsrecht für unternehmerisches Handeln eine hohe Bedeutung. Alle geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmens können wettbewerbsrechtlich relevant sein.
Unlauterer Wettbewerb ist verboten. Wann unlauterer Wettbewerb vorliegt, regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zur Feststellung unlauteren Wettbewerbs ist zunächst zwischen unlauteren Handlungen gegenüber Unternehmen (B2B), Verbrauchern (B2C) und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern zu unterscheiden. Sodann sind die einschlägigen Tatbestände des UWG zu ermitteln und zu prüfen. Das UWG regelt außerdem die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs. Insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz sind insoweit zu nennen. Die einzelnen Rechtsfolgen können in der Praxis von erheblicher finanzieller, aber auch immaterieller Bedeutung sein und die Geschäftstätigkeit des betroffenen Unternehmens stark beeinflussen.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt verschiedene Gruppen in unterschiedlichem Umfang vor unlauterem Wettbewerb. Mitbewerber werden zunächst durch verschiedene spezielle Unlauterkeitstatbestände geschützt. Daneben existiert ein (eingeschränkter) Schutz gegen unzumutbare Belästigungen. Schließlich werden Unternehmen ergänzend durch die Unternehmergeneralklausel des § 3 Abs. 1 UWG geschützt.