Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird Erfolg haben, also zum begehrten Erlass der einstweiligen Verfügung führen, wenn er begründet ist. Die Voraussetzungen für die Begründetheit eines Verfügungsverfahrens werden in den §§ 936, 920 ZPO geregelt. Danach müssen ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch bestehen.

a.   Nachweis der Benutzung

Der Nachweis der Benutzung muss 

  • Ort,
  • Zeitraum,
  • Art der Marke und 
  • die erfassten Waren und Dienstleistungen 

umfassen. 

Außerdem muss der Nachweis eine ernsthafte Benutzung erkennen lassen. Unzureichend ist also insbesondere eine Scheinbenutzung, die nur dem Zweck dient, den Verfall der Marke zu verhindern. 

Erforderlich ist ein konkreter Nachweis der Benutzung, welcher allerdings in bestimmten Fällen, z.B. nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG, auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden kann.

Die bloße Vorlage von Katalogen ist als Nachweis der Benutzung nicht ausreichend, da dadurch kein Nachweis dafür erbracht wird, ob und ggf. wie viele Produkte vertrieben wurden.[1]

 

[1] Vgl. EuGH, 06.12.2004, T-356/02 - VITAKRAFT/KRAFFT.

SteuerrechtDas Steuerrecht regelt die Entstehung und die Erhebung von Steuern und Zöllen. Steuern sind gem. § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Werden Steuern oder Zölle nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann dies durch das Steuerstrafrecht sanktioniert sein.

Die Zahlenmarke besteht aus bloße Zahlen oder Zahlenkombinationen. Diese sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, § 12 MarkenV grundsätzlich  markenfähig. Bei der Zahlenmarke handelt es sich um eine spezielle Markenform. Beispiele sind etwa: 525 für BMW, aber auch „Fünfer" oder 4711 für Parfum.

Die Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit stellt einen Beispielstatbestand unlauteren Wettbewerbs dar. Nach § 4 Nr. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen verboten, die ein scheinbar günstiges Angebot mit Zwängen verbinden, die die Entscheidung der Verbaucher oder eines sonstigen Marktteilnehmer unangemessen und unsachlich beeinflussen. Die möglichen Erscheinungsformen sind vielfältig und lassen sich in verschiedene Fallgruppen einteilen, die nachfolgend skizziert werden.

okImpressumsangaben sind oft zwingend notwendig und regelmäßig Gegenstand überflüssiger Abmahnungen. Die Checkliste gibt eine Übersicht, was bei einer Preisangaben gegenüber Verbrauchern zu beachten ist.

Marken sind nach § 8 Abs. 1 MarkenG nur dann schutzfähig, wenn sie überhaupt graphisch darstellbar sind. Ohne graphische Darstellbarkeit ist eine Eintragung in das Markenregister nicht möglich. Es liegt dann ein absolutes Schutzhindernis vor.

Auch das Verschweigen von Informationen kann zu einer unzulässigen Irreführung führen. Nach § 5a UWG ist auch die Irreführung durch Unterlassen unlauter. § 5a UWG verbietet zum einen die Täuschung durch sog. beredtes Schweigen (Abs. 1 und Abs. 2). Zum anderen begründet die Norm auch ganz konkrete Informationspflichten im Verkehr mit Verbrauchern auf (Abs. 3 und Abs. 4).

Nach § 4 Nr. 2 UWG ist es unlauter, wenn geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit (insbesondere von Kindern und Jugendlichen), die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Bei der Regelung handelt es sich um eines von mehreren Beispielen der Unlauterkeit. Dieser Tatbestand stellt alleine auf die Geeignetheit der Maßnahme ab. Darauf, dass die Maßnahme tatsächlich und konkret beispielsweise die Unerfahrenheit von Kindern oder die Leichtgläubigkeit von Verbrauchern ausnutzt kommt es nicht an.

Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anderen mitteilt, macht sich unter bestimmten Voraussetzungen strafbar. Die Einzelheiten sind in § 17 UWG geregelt.

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