a.     Sukzessionsschutz

Nach § 30 Abs. 5 MarkenG berührt weder ein Rechtsübergang nach § 27 MarkenG noch die Erteilung einer Lizenz nach § 30 Abs. 1 MarkenG die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind, sog. Sukzessionsschutz.

Während die nach § 30 MarkenG erteilte Markenlizenz die Markenrechte beim ursprünglichen Markeninhaber belässt und dem Lizenznehmer lediglich mehr oder weniger umfangreich Rechte zur Nutzung einräumt, wird bei einer Übertragung der Marke nach § 27 MarkenG die Inhaberschaft verändert. Hier gibt der ursprüngliche Markeninhaber sämtliche Rechtspositionen auf und überträgt diese an einen neuen Markeninhaber.

Absolute Schutzhindernisse MarkeAbsolute Schutzhindernisse sind in § 8 MarkenG, Art. 7 UMV geregelt. Liegen absolute Schutzhindernisse vor, so ist eine Markeneintragung nicht möglich. Wird die Marke dennoch (irrtümlich) eingetragen, kann mittels Widerspruchs oder Nichtigkeitsantrag eine Löschung der Marke erreicht werden. Absolute Schutzhindernisse haben damit sowohl im Eintragungsverfahren als auch im Widerspruchs- und Nichtigkeitsverfahren Bedeutung. Die absoluten Schutzhindernisse sind von den relativen Schutzhindernissen zu unterscheiden, welche nur nach entsprechenden Inititiven der Betroffenen geprüft werden.

Das Verbot der unlauteren geschäftlichen Handlung wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) mit einem differenzierten Normensystem ausgestaltet. Neben allgemeinen, generalklauselartigen Verboten existieren weitere, teilweise sehr spezielle Regelungen. Es lassen sich insoweit verbraucherbezogene Verbote, die Spezialtatbestände der Irreführung, vergleichenden Werbung und unzumutbaren Belästigung sowie Regelbeispiele einschließlich sog. Marktverhaltensregelungen unterscheiden. 

Die unerwünschte Werbung ist unter den in § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG genannten Voraussetzungen unzulässig und stellt stets eine unzumutbare Belästigung dar. Hierzu muss ein für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation verwendet werden, durch welches ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht. 

Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Diese Norm ist als sog. Generalklausel ausgestaltet. Sie verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Keine unlautere geschäftliche Handlung liegt schließlich vor, soweit keine spürbaren Beeinträchtigungen durch die Handlung gegeben sind. 

Fachliche Sorgfalt ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UWG der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Marktgepflogenheiten einhält. Ein Verstoß gegen die Anforderungen der fachlichen Sorgfalt ist gemäß § 3 Abs. 2 UWG eine unlautere geschäftliche Handlung und somit verboten.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird Erfolg haben, also zum begehrten Erlass der einstweiligen Verfügung führen, wenn er begründet ist. Die Voraussetzungen für die Begründetheit eines Verfügungsverfahrens werden in den §§ 936, 920 ZPO geregelt. Danach müssen ein Verfügungsgrund und ein Verfügungsanspruch bestehen.

a.   Nachweis der Benutzung

Der Nachweis der Benutzung muss 

  • Ort,
  • Zeitraum,
  • Art der Marke und 
  • die erfassten Waren und Dienstleistungen 

umfassen. 

Außerdem muss der Nachweis eine ernsthafte Benutzung erkennen lassen. Unzureichend ist also insbesondere eine Scheinbenutzung, die nur dem Zweck dient, den Verfall der Marke zu verhindern. 

Erforderlich ist ein konkreter Nachweis der Benutzung, welcher allerdings in bestimmten Fällen, z.B. nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG, auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden kann.

Die bloße Vorlage von Katalogen ist als Nachweis der Benutzung nicht ausreichend, da dadurch kein Nachweis dafür erbracht wird, ob und ggf. wie viele Produkte vertrieben wurden.[1]

 

[1] Vgl. EuGH, 06.12.2004, T-356/02 - VITAKRAFT/KRAFFT.

SteuerrechtDas Steuerrecht regelt die Entstehung und die Erhebung von Steuern und Zöllen. Steuern sind gem. § 3 Abs. 1 AO Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Werden Steuern oder Zölle nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, kann dies durch das Steuerstrafrecht sanktioniert sein.

Die Zahlenmarke besteht aus bloße Zahlen oder Zahlenkombinationen. Diese sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, § 12 MarkenV grundsätzlich  markenfähig. Bei der Zahlenmarke handelt es sich um eine spezielle Markenform. Beispiele sind etwa: 525 für BMW, aber auch „Fünfer" oder 4711 für Parfum.

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