§ 18 UWG untersagt die unbefuge Verwertung oder Mitteilung von Vorlagen oder Vorschriften technicher Art, die im geschäftlichen Verkehr anvertraut wurden, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz. Der Versuch ist nach § 18 Abs. 2 UWG strafbar. Bei diesen Vorlagen handelt es sich zumeist zugleich um Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 UWG.

Nach § 19 UWG macht sich nicht nur derjenige strafbar, der eine Straftat nach § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) oder § 18 UWG (Verwertung von Vorlagen) selbst begeht, sondern auch derjenige, der einen anderen zu einer solchen Tat zu verleiten versucht. Die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Nach § 4 Nr. 3 UWG ist unlauterer Wettbewerb gegeben, wenn den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert wird. Kernanwendungsbereich dieser Norm ist die so genannte Schleichwerbung. Verbraucher sollen Werbemaßnahmen stets als solche erkennen können. Es lassen sich in diesem Zusammenhang die folgenden Untergruppen unterscheiden: Meinungsumfragen und wissenschaftliche Studien, Product Placement sowie Werbung in redaktionellen Beiträgen.

In § 4 Nr. 4 UWG findet sich ein Gedanke wieder, der an vielen Stellen in der Rechtsordnung auftaucht: Der Marktteilnehmer muss erkennen können, welche Verpflichtung er eingeht, wenn er ihm versprochene Vorteile in Anspruch nehmen will. Nach § 4 Nr. 4 UWG müssen die Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke klar und eindeutig angegeben werden.

Unlauterer Wettbewerb nach § 4 Nr. 5 UWG liegt vor, wenn bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angegeben werden. Diese Regelung ist ein gesondertes Transparenzgebot für Preisausschreiben und Gewinnspiele. 

Nach dem Beispielstatbestand der Unlauterkeit des § 4 Nr. 6 UWG sind geschäftliche Handlungen unlauter, die eine Wettsituation im geschäftlichen Verkehr kreieren. Man spricht in diesem Fall von aleatorischen Reizen (lat.: alea iacta est „die Würfel sind geworfen"). Das Ausnutzen der Spielsucht, oder das Kreieren einer Wettsituation ist ein Unterfall des übertriebenen Anlockens.

unlauterer WettbewerbDas UWG nennt für das Wettbewerbsrecht in § 4 verschiedene Beispiele für die Unlauterkeit geschäftlicher Handlungen. Man kann diese in kundengerichtete und mitbewerbergerichtete Handlungen sowie die Fallgruppe des Rechtsbruchs unterteilen. Werden die in § 4 genannten Tatbestände erfüllt, so liegt unlauterer Wettbewerb vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ein Verhalten, welches nicht unter § 4 Nr. 1- 11 zu zählen ist, kann dennoch im Sinne des § 3 unlauter sein. Deshalb spricht man bei den Tatbeständen des § 4 auch von Regelbeispielen.

§ 4 Nr. 7 UWG schützt Mitbewerber vor bestimmten geschäftsschädigenden Aussagen als besonderer Form unlauteren Wettbewerbs. Dabei handelt es sich wiederum um eine besondere Form der Mitbewerberbehinderung, die in § 4 Nr. 10 UWG generell untersagt wird. Für die Fälle der vergleichenden Werbung bietet § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG entsprechenden Schutz. Gegenstand der Norm sind Äußerungen, mithin Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Mitbewerber beeinträchtigen. § 4 Nr. 7 UWG setzt voraus, dass spezielle Schutzgüter eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden.

Nach § 4 Nr. 8 UWG handelt unlauter, wer über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmens zu schädigen. Die besondere Regelung zur Unlauterkeit betrifft Tatsachen als eine spezielle Form der Äußerung. Es wird dabei zusätzlich danach differenziert, ob die Mitteilung der Tatsache vertraulich war oder nicht.

Die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers ist als besondere Form unlauteren Wettbewerbs unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 9 UWG unlauter. Man spricht insoweit auch vom wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz. Nach § 4 Nr. 9 UWG darf über die Herkunft fremder Waren und Dienstleistungen nicht getäuscht werden. Ferner ist Ausbeutung des guten Rufs von Mitbewerbern unzulässig und schließlich ist es (auch) wettbewerbsrechtlich verboten, fremdes Know-how unredlich zu erwerben.

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