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Rechtsprechung Ähnlichkeit Waren- und Dienstleistungen
Nachfolgend werden ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung zu Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr bei Waren und Dienstleistungen dargestellt (Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit). Als relative Schutzhindernisse stehen diese einer Markeneintragung entgegen und führen zur Löschung bereits eingetragener Marken, vgl. insbes. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV.
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Rechtsprechung Ähnlichkeit Wortmarken
Nachfolgend werden ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung zu Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr bei Wortmarken dargestellt (Zeichenähnlichkeit). Als relative Schutzhindernisse stehen diese einer Markeneintragung entgegen und führen zur Löschung bereits eingetragener Marken, vgl. insbes. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV.
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Rechtsprechung beschreibende Angaben
Ausgewählte Rechtsprechung zu beschreibende Angaben gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1lit. c UMV.
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Rechtsprechung Markenfähigkeit (Darstellbarkeit und Form)
Ausgewählte Rechtsprechung zur Markenfähigkeit gem. § 8 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. a. und e. UMV.
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Rechtsprechung Unterscheidungskraft
Ausgewählte Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Art. 7 Abs. 1lit. b UMV.
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Registrierungsverfahren IR-Marke
Rechtsgrundlagen für die internationale Registrierung von Marken sind insbesondere das Madrider Markenabkommen (MMA) und das Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA). Nach aktuellem Mitgliederstatus ist ausschließlich das PMMA anzuwenden. Die folgende Darstellung konzentriert sich deshalb auf das PMMA. Der Grundgedanke liegt bei der internationalen Registrierung der Marke darin, dass eine im Ursprungsland hinterlegte, d. h. eingetragene, Marke (sog. Basismarke) vom Markeninhaber in andere Verbandsländer erstreckt werden kann, sodass in diesen Ländern derselbe Schutz besteht wie bei einer nationalen Markenanmeldung in diesen Ländern.
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Relative Schutzhindernisse, §§ 9 - 13 MarkenG, Art. 8 UMV
Relative Schutzhindernisse dienen (anders als die die absoluten Schutzhindernisse) nicht öffentlichen, sondern privaten Interessen des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens. Sie sind sie vom für die Markeneintragung zuständigen Markenamt (DPMA oder EUIPO) nur zu berücksichtigen, wenn der Inhaber der kollidierenden Marke seine Rechte geltend macht und sie dem Anmelder der prioritätsjüngeren Marke entgegenhält. Relative Schutzhindernissesind in den §§ 9 bis 13 MarkenG bzw. in Art. 8 UMV geregelt.
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Sachliche Erlassgründe
Sachliche Erlassgründe sind Voraussetzung für den vollständigen oder teilweisen Erlass von Steuern nach § 227 Abgabenordnung (AO). Sachliche Erlassgründe ergeben sich aus objektiven Umständen. Sie müssen individuell im Einzelfall festgestellt werden, wobei ggf. auf einschlägige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Beispiele und Nachweise zu Entscheidungen der Finanzgerichte sind nachfolgend aufgeführt.
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Sachliche Stundungsgründe
Sachliche Stundungsgründe sind Voraussetzung für eine Stundung nach § 222 Abgabenordnung (AO). Sachliche Stundungsgründe ergeben sich aus objektiven Umständen. Sie müssen individuell im Einzelfall festgestellt werden. Dabei kann auf eine umfangreiche Rechtsprechung zur Orientierung zurückgegriffen werden.
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Schutzentziehungsverfahren / Löschungsverfahren bei IR-Marken
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Schutzverweigerungsverfahren und Schutzbewilligung
Das Schutzbewilligungs- bzw. Schutzverweigerungsverfahren ist Bestandteil des Registrierungsverfahrens. Während die unmittelbare Schutzbewilligung im Registrierungsverfahren dieses deutlich abkürzt und zu einer unmittelbaren Registrierung der Marke führt, verzögert sich das Verfahren in den Fällen, in welchen eine Schutzverweigerung in Betracht kommt. Das spezifische Schutzverweigerungsverfahren ist nachfolgend näher dargestellt.
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Sonstige Marktverhaltensregelungen
Sonstige Marktverhaltensregelungen sind eine von mehreren Kategorien einer Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG. Die Regelungsbereiche sonstiger Marktverhaltensregelungen betreffen insbesondere das Strafrecht, Jugendschutzrecht, Vergaberecht, Beihilferecht und das Prozessrecht.
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Steuerarten
Im deutschen Steuerrecht werden verschiedene Steuerarten unterschieden. Bei der Einteilung können unterschiedliche Kategorien verwendet werden. Häufig wird grundlegend zwischen Besitzsteuern, Verkehrssteuern und Verbrauchssteuern unterschieden und diese Kategorien sodann weiter unterteilt.
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Steuerverfahren
Das Steuerverfahrensrecht regelt für unterschiedliche Steuerarten einheitlich die Einzelheiten der Besteuerung, Vollstreckung, Haftung und von Rechtsbehelfen im Zusammenhang mit Steuerforderungen. Dabei lassen sich die behördlichen bzw. außergerichtlichen Verfahren mit dem Finanzamt einerseits und die gerichtlichen Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) und dem Bundesfinanzhof (BFH) andererseits unterscheiden. Hohe Praxisrelevanz haben neben Steuer- und Haftungsbescheiden vor allem das Einspruchsverfahren beim Finanzamt, das Klageverfahren vor dem Finanzgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH.
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Typische Inhalte von Markenlizenzverträgen
Abhängig vom jeweiligen Anwendungsbereich können Markenlizenzverträge sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Inhalt und Umfang des jeweiligen Lizenzvertrags bestimmen sich nach dem Regelungsbedarf im Einzelfall.
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Umstände zur Beurteilung von Aggressivität, § 4a Abs. 2 UWG
§ 4a Abs. 2 UWG enthält einen Katalog von Umständen, welche zur Beantwortung der Frage, ob die zu beurteilende geschäftliche Handlung im Einzelfall aggressiv und damit unlauter ist, herangezogen werden können.
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Unbillige Vollstreckung
Unbillige Vollstreckungen können abgewehrt werden. Dazu stehen in der Abgabenordnung (AO) unterschiedliche rechtliche Instrumente zur Verfügung. Gemeinsame Voraussetzung dabei ist die Existenz von Unbilligkeitsgründen. Die nachfolgende Übersicht stellt ausgewählte finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Unbilligkeit von Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzverwaltung vor.
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Unlauterer Wettbewerb
Unlauterer Wettbewerb ist verboten. Wann unlauterer Wettbewerb vorliegt, regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zur Feststellung unlauteren Wettbewerbs ist zunächst zwischen unlauteren Handlungen gegenüber Unternehmen (B2B), Verbrauchern (B2C) und gegenüber sonstigen Marktteilnehmern zu unterscheiden. Sodann sind die einschlägigen Tatbestände des UWG zu ermitteln und zu prüfen. Das UWG regelt außerdem die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs. Insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz sind insoweit zu nennen. Die einzelnen Rechtsfolgen können in der Praxis von erheblicher finanzieller, aber auch immaterieller Bedeutung sein und die Geschäftstätigkeit des betroffenen Unternehmens stark beeinflussen.
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Unlauterkeit: Generalklauseln § 3 UWG
Unlauterkeit ist in den Generalklauseln des § 3 UWG auf verschiedene Arten geregelt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Diese allgemeine Generalklausel verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Neben der allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG enthält § 3 Abs. 2 UWG eine spezielle Verbrauchergeneralklausel. Außerdem verweist § 3 Abs. 3 UWG auf spezielle stets unzulässige Handlungen ("Schwarze Liste"). § 3 Abs. 3 UWG stellt jedoch keine Generalklausel dar.
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Verfahren vor dem Finanzgericht
Finanzgerichtliche Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung (FGO) betreffen Streitigkeiten über Abgabeangelegenheiten. Sie werden in erster Instanz vor dem Finanzgericht geführt. Beteiligt sind dabei einerseits der Steuerpflichtige und andererseits die Finanzverwaltung, insbesondere die Finanzämter. Das finanzgerichtliche Verfahren kann als Eilverfahren und/oder als Klageverfahren geführt werden. Soweit möglich, findet im Rahmen des Verfahrens eine mündliche Verhandlung statt. Das finanzgerichtliche Verfahren endet mit einer Entscheidung des Finanzgerichts, meist einem Urteil, falls der Kläger die Klage nicht vorher zurücknimmt oder eine Erledigungserklärung erfolgt. Entscheidungen des Finanzgerichts können ggf. mit Rechtsmitteln angegriffen und so i.d.R. eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) herbeigeführt werden.