Eine Mandantin von uns musste feststellen, dass ein Wettbewerber eines ihrer Produktfotos ohne Einwilligung für sein eigenes gewerblichen Angebot verwendet. Die Produktfotos hat die Mandantin unter nicht unerheblichen finanziellen Aufwand durch einen Fotografen professionell erstellen lassen. Durch die Investition in professionelle Produktfotos beabsichtigt sich die Mandantin gegenüber Wettbewerbern abzuheben und somit einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.
Einblicke Medienrecht
Insbesondere im investigativen Bereich ist die Presse auf Informanten angewiesen. Die Arbeit mit diesen kann allerdings nur funktionieren, wenn sich die Informanten ihrer Anonymität sicher sein können, da die Preisgabe der Informationen für sie oft mit Gefahren verbunden ist (z.B. weil diese aus einem kriminellen Umfeld kommen und nicht von den Strafverfolgungsbehörden ermittelt werden wollen oder gegen Geheimhaltungsvorschriften verstoßen). Das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG umfasst in seinem Schutzbereich mithin auch den Quellen- und Informantenschutz. Spiegelbildlich stellt sich hierzu jedoch die Frage, welche Konsequenzen sich für das verbreitenden Medium ergeben, wenn die Informationen ihrer anonym gehaltenen Quelle sich als unwahr herausstellen.
Ein Mandant hat sich an uns gewandt, nachdem dieser von Arbeitskollegen auf bild.de erkannt wurde. Dort wurde von diesem eine Fotoaufnahme veröffentlicht, welchem ihm während der Fußball-Europameisterschaft in Frankreich im Jahre 2016 zeigt. Außer dem Mandanten war ferner eine Hooligan-Gruppierung auf der Fotoaufnahme zu sehen. Gegenüber den Durchschnittsleser hat die Fotoaufnahme dabei suggeriert, dass der Mandant zu dieser Gruppierung gehörte. Tatsächlich kannte der Mandant weder die Personengruppe noch hatte er irgendwelchen Kontakt zu dieser.
Die Veröffentlichung von Nackaufnahmen ohne Einwilligung der betroffenen Person ist grundsätzlich unzulässig. Hierdurch wird insbesondere in die Intimssphäre des bzw. der Abgebildeten eingeriffen. Dies gilt nicht nur für Fotoaufnahmen, in denen sich die Abgebildeten unbeobachtet fühlen, sondern auch dann, wenn die Personen typischerweise und bewusst nackt sind und hierbei ggf. wissen, dass sie von anderen Personen nackt wahrgenommen oder sogar fotografiert werden.
Streitigkeiten wegen Bewertungen auf Amazon, Google, Yelp oder ähnlichen Portalen existeren seit Bestehen dieser Portale. Ein neueres Phänomen in diesem Zusammenhang sind jedoch sog. "Erpressungsbewertungen". Hierbei droht der Kunde dem Unternehmen mit einer schlechten Bewertung, falls dieses ihm nicht in irgend einer Weise - in der Regel durch einen Preisnachlass - entgegenkommt. Diese Drohnungen erfolgen teilweise verdeckt, teilweise auch ganz offen. Beiden Parteien ist jeodch klar, worum es in diesen Fallkonstellationen regelmäßig geht: Rabatt gegen Verzicht auf eine negative Bewertung. Doch wie verhält es sich rechtlich mit derartigen "Erpressungsbewertungen". Ein kurzer Überblick:
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