Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung / Abmahnung

Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist unzulässig. Schutzrechtsverwarnung meint dabei Abmahnung. Das Insitut der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung / Abmahnung ist Bestandteil des Fallgruppensystems, welches zur gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) entwickelt wurde. Werden unberechtigte Abmahnungen versandt, kann der Abmahner wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Daneben können die von einer unberechtigten Abmahung Betroffenen die weiteren wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend machen, insbesondere auch Schadenersatz verlangen.

Wettbewerbliche Eigenart

Zentrales, wenngleich ungeschriebenes Merkmal des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG ist, dass das Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart aufweisen muss. Mit diesem Merkmal soll der ergänzende Leistungsschutz auf die Erzeugnisse beschränkt werden, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten schutzwürdig sind. Dies ist bei alltäglichen, banalen oder üblicherweise in großen Mengen verkauften Produkten und bei allgemein üblichen Formen nicht der Fall. Hier wird wettbewerbliche Eigenart abgelehnt. Ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG kommt regelmäßig nicht in Betracht.

Geschäftsschädigung oder Kreditschädigung

Eine Geschäftsschädigung oder eine Kreditschädigung ist Voraussetzung der Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG. Der Tatbestand der Anschwärzung ist nur erfüllt, wenn die unwahre Tatsachenbehauptung zur Geschäfts- oder Kreditschädigung geeignet ist. Soweit unwahre Tatsachen behauptet werden, welche nicht zur Geschäfts- oder Kreditschädigung geeignet sind, liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 2 UWG nicht vor. Gleichwohl können anderere Wettbewerbsverstöße, z.B. eine unzulässige Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG vorliegen.

Herkunftstäuschung, § 4 Nr. 3 lit. a. UWG

Die Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 3 lit. a. UWG ist eine der Fallgruppen, welche die Unlauterkeit der Nachahmung begründen. Aus dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit folgt, dass die Nachahmung von Erzeugnissen nur dann unlauter sein kann, wenn besondere Umstände wie exemplarisch in § 4 Nr. 3 lit. a. – c. UWG dargestellt hinzutreten, welche die grundsätzlich zulässige Nachahmung ausnahmsweise als unlauter erscheinen lassen.

Preisunterbietung als gezielte Behinderung

Die Preisunterbietung ist eine Fallgruppe der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Preisunterbietung als Absatz- und Bezugsstörung wettbewerbswidrig und damit unzulässig sein. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine Preisunterbietung im Grundsatz zulässig ist. Preise können im Extremfall sogar auf 0 EUR reduziert und die Ware damit verschenkt werden, ohne dass dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre. 

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