§ 4 Nr. 1 UWG schützt Mitbewerber vor bestimmten geschäftsschädigenden Aussagen der Herabsetzung und Verunglimpfung als besonderer Form des Mitbewerberschutzes. Dabei handelt es sich wiederum um eine besondere Form der Mitbewerberbehinderung, die in § 4 Nr. 4 UWG generell untersagt wird. Für die Fälle der vergleichenden Werbung bietet § 5 UWG entsprechenden Schutz. Gegenstand der Norm des § 4 Nr. 1 UWG sind Äußerungen, mithin Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Mitbewerber beeinträchtigen. § 4 Nr. 1 UWG setzt voraus, dass spezielle Schutzgüter eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Eine Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG liegt vor, wenn unter den dort genannten Voraussetzungen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden. Die besondere mitbewerberschützende Regelung zur Unlauterkeit betrifft Tatsachen als eine spezielle Form der Äußerung. Es wird dabei zusätzlich danach differenziert, ob die Mitteilung der Tatsache vertraulich war oder nicht.
Das UWG nennt für das Wettbewerbsrecht in § 4 verschiedene Beispiele für die Unlauterkeit geschäftlicher Handlungen. Diese Handlungen zielen auf den Mitbewerber / Konkurrenten des handelnden Unternehmers ab. Bei § 4 UWG handelt es sich insoweit um Regelungen zum Mitbewerberschutz. Werden die in § 4 genannten Tatbestände erfüllt, so liegt unlauterer Wettbewerb vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ein Verhalten, welches nicht unter § 4 Nr. 1- 4 zu zählen ist, kann dennoch im Sinne des § 3 unlauter sein.
Das sog. Ausspannen und Abfangen von Kunden eines Mitbewerbers ist unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die Fallgruppe als Unterform der Absatz- und Bezugsstörung stellt eine mögliche Form der gezielten Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG dar. Insbesondere bei Werbemaßnahmen, welche auch den Mitbewerber betreffen, sollten die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen sorgfältig beachtet werden.
Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ist unzulässig. Schutzrechtsverwarnung meint dabei Abmahnung. Das Insitut der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung / Abmahnung ist Bestandteil des Fallgruppensystems, welches zur gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) entwickelt wurde. Werden unberechtigte Abmahnungen versandt, kann der Abmahner wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Daneben können die von einer unberechtigten Abmahung Betroffenen die weiteren wettbewerbsrechtlichen Ansprüche geltend machen, insbesondere auch Schadenersatz verlangen.
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