Das Abwerben von Mitarbeitern kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig und damit unzulässig sein. Entsprechende Aktivitäten werden als Fallgruppe des § 4 Nr. 4 UWG im Rahmen der gezielten Behinderung von Mitbewerberm behandelt. Zu beachten ist allerdings, dass die Abwerbung im Grundsatz zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Eine lauterkeitsrechtswidrige Nachahmung kann auch dadurch erfolgen, dass unredlich erlangte Kenntnisse verwertet werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 4 Nr. 3 lit. c UWG.
Boykott ist eine Fallgruppe der gezielten Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 4 UWG. Der Aufruf zum Boykott eines Mitbewerbers kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig und damit unzulässig sein.
Herabsetzende oder verunglimpfende Meinungsäußerungen verstoßen gegen § 4 Nr. 1 UWG und sind wettbewerbswidrig. Die Feststellung einer herabsetzenden oder verunglimpfenden Meinungsäußerung kann im Einzelfall schwierig sein. Insbesondere ist stets die nach Art. 5 GG grundgesetzlich garantierte Meinungsfreiheit im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Durch Werbebehinderung kann negativ auf Marketingaktivitäten eines Mitbewerbers eingewirkt werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Rechtsprechung machen hierzu Vorgaben, wann die Behinderung von Werbung wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist. Ausgangspunkt hierzu ist das Verbot der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.
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