Die wettbewerbswidrige Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG setzt die Behauptung einer Tatsache voraus. Der Mitbewerberschutz nach dieser Norm bezieht sich ausschließlich auf Tatsachenbehauptungen. Diese müssen entweder behauptet oder verbreitet werden.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Die sonstige Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes außerhalb von Schutzrechtsverwarnungen kann sich unter bestimmten – engen – Voraussetzungen als unzulässige gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen. Im Ausnahmefall kann damit gegen Abmahnungen eines Mitbewerbers vorgegangen werden und der Mitbewerber auf Unterlassung einer Abmahnung wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden.
Internet-Technologien können in unterschiedlichem Umfang zur Manipulation eingesetzt werden. Regelmäßig sind dabei im gewerblichen Umfeld auch die Mitbewerber der handelnden Akteure betroffen. Ob die jeweiligen Online-Aktivitäten wettbewerbsrechtlich zulässig sind, ist insbesondere nach § 4 Nr. 4 UWG zu beurteilen. Verschiedene nach § 4 Nr. 4 UWG unzulässige Behinderungen werden mit Bezug auf das Internet diskutiert, welche nachfolgend im Detail dargestellt werden.
Die Verwendung von Kennzeichen, insbesondere Marken und geographische Herkunftsangaben, kann die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit muss differenziert vorgegangen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG vorliegen. Der Einsatz von Kennzeichen zur gezielten Behinderung ist dann unzulässig.
Tatsachenbehauptungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Herabsetzung oder Verunglimpfung darstellen. Unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG sind herabsetzende oder verunglimpfende Tatsachenbehauptungen wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Grundsätzlich zu unterscheiden sind wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen.
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