Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Beseitigung von Kontrollnummern

Unter dem Begriff "Beseitigung von Kontrollnummern" werden als Fallgruppe der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) Besonderheiten des selektiven Vertriebs behandelt. Bei der Beseitigung von Kontrollnummern wird diskutiert, ob es sich um eine gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG handelt. Hier können in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, so dass selektive Vertriebssysteme entsprechend sorgfältig geplant werden sollten.

Tatsachen zur Anschwärzung

Die wettbewerbswidrige Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG setzt die Behauptung einer Tatsache voraus. Der Mitbewerberschutz nach dieser Norm bezieht sich ausschließlich auf Tatsachenbehauptungen. Diese müssen entweder behauptet oder verbreitet werden.

Abmahnung als gezielte Behinderung

Die sonstige Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes außerhalb von Schutzrechtsverwarnungen kann sich unter bestimmten – engen – Voraussetzungen als unzulässige gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen. Im Ausnahmefall kann damit gegen Abmahnungen eines Mitbewerbers vorgegangen werden und der Mitbewerber auf Unterlassung einer Abmahnung wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden.

Herabsetzende Tatsachen

Tatsachenbehauptungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Herabsetzung oder Verunglimpfung darstellen. Unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG sind herabsetzende oder verunglimpfende Tatsachenbehauptungen wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Grundsätzlich zu unterscheiden sind wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen.

Kennzeichen und gezielte Behinderung

Die Verwendung von Kennzeichen, insbesondere Marken und geographische Herkunftsangaben, kann die wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Mitbewerbers beeinträchtigen. Bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit muss differenziert vorgegangen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG vorliegen. Der Einsatz von Kennzeichen zur gezielten Behinderung ist dann unzulässig. 

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