Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Allgemeine Generalklausel, § 3 Abs. 1 UWG

Allgemeine GeneralklauselNach der Allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Die Generalklausel verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Vorrangig ist auf spezielle wettbewerbsrechtliche Tatbestände abzustellen. Die Allgemeine Generalklausel findet als Auffangtatbestand nur Anwendung, soweit spezielle Regelungen nicht existieren. Neben der Allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG enthält § 3 Abs. 2 UWG eine spezielle Verbrauchergeneralklausel.

Bagatellklausel im Wettbewerbsrecht

Bagatellklauseln regeln als Bestandteil von wettbewerbsrechtlichen Normen den Umgang mit kleineren und kleinsten Wettbewerbsverstößen. Obwohl insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen eigentlich vorliegen, sollen die Rechtsfolgen in Bagatellfällen ggf. nicht eintreten. Die Bagatellklausel war früher Bestandteil der Generalklausel des § 3 UWG, wurde dort aber im Zuge der UWG-Reform wieder gestrichen.

§ 3 Abs. 1 UWG als Auffangtatbestand

Die Allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG lässt sich nicht ohne weiteres als Auffangtatbestand für Verhaltensweisen heranziehen, die von den Beispielstatbeständen der §§ 3a – 6 UWG nicht erfasst sind.[1]  

§ 3 Abs. 2 UWG als Auffangtatbestand

Da der Gesetzgeber im Zuge der UWG-Novelle 2015 die Konzeption der UGP-Richtlinie vollständig übernehmen wollte, stellt die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG für bestimmte Fälle einen Auffangtatbestand dar.

Gezielte Behinderung, § 4 Nr. 4 UWG

Gezielte BehinderungBeim Tatbestand der gezielten Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG handelt es sich um einen der zentralen Regelungen des UWG. Die Regelung dient dem Mitbewerberschutz. Zu beachten ist, dass nicht jede Behinderung wettbewerbswidrig ist, sondern lediglich die gezielte Behinderung einen Wettbewerbsversoß darstellen kann. Die gezielte Behinderung wird über ein differenziertes Fallgruppensystem erschlossen. 

 

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