Nach der Allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Die Generalklausel verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Vorrangig ist auf spezielle wettbewerbsrechtliche Tatbestände abzustellen. Die Allgemeine Generalklausel findet als Auffangtatbestand nur Anwendung, soweit spezielle Regelungen nicht existieren. Neben der Allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG enthält § 3 Abs. 2 UWG eine spezielle Verbrauchergeneralklausel.
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