Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung, § 4 Nr. 3 lit. b. UWG

Das Ausnutzen oder die Beeinträchtigung der Wertschätzung gem. § 4 Nr. 3 lit. b. UWG stellt eine Fallgruppe des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes dar. Durch die Norm wird der gute Ruf eines Produktes vor unberechtigter Ausbeutung geschützt.

Unredliche Kenntniserlangung, § 4 Nr. 3 lit. c. UWG

Eine lauterkeitsrechtswidrige Nachahmung kann auch dadurch erfolgen, dass unredlich erlangte Kenntnisse verwertet werden. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 4 Nr. 3 lit. c UWG.

Abwerben von Mitarbeitern

Das Abwerben von Mitarbeitern kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig und damit unzulässig sein. Entsprechende Aktivitäten werden als Fallgruppe des § 4 Nr. 4 UWG im Rahmen der gezielten Behinderung von Mitbewerberm behandelt. Zu beachten ist allerdings, dass die Abwerbung im Grundsatz zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist. 

Boykott

Boykott ist eine Fallgruppe der gezielten Behinderung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 4 UWG. Der Aufruf zum Boykott eines Mitbewerbers kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig und damit unzulässig sein.

Werbebehinderung

Durch Werbebehinderung kann negativ auf Marketingaktivitäten eines Mitbewerbers eingewirkt werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Rechtsprechung machen hierzu Vorgaben, wann die Behinderung von Werbung wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist. Ausgangspunkt hierzu ist das Verbot der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.

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