Zentrales, wenngleich ungeschriebenes Merkmal des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG ist, dass das Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart aufweisen muss. Mit diesem Merkmal soll der ergänzende Leistungsschutz auf die Erzeugnisse beschränkt werden, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten schutzwürdig sind. Dies ist bei alltäglichen, banalen oder üblicherweise in großen Mengen verkauften Produkten und bei allgemein üblichen Formen nicht der Fall. Hier wird wettbewerbliche Eigenart abgelehnt. Ein lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG kommt regelmäßig nicht in Betracht.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Die Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 3 lit. a. UWG ist eine der Fallgruppen, welche die Unlauterkeit der Nachahmung begründen. Aus dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit folgt, dass die Nachahmung von Erzeugnissen nur dann unlauter sein kann, wenn besondere Umstände wie exemplarisch in § 4 Nr. 3 lit. a. – c. UWG dargestellt hinzutreten, welche die grundsätzlich zulässige Nachahmung ausnahmsweise als unlauter erscheinen lassen.
Eine Geschäftsschädigung oder eine Kreditschädigung ist Voraussetzung der Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG. Der Tatbestand der Anschwärzung ist nur erfüllt, wenn die unwahre Tatsachenbehauptung zur Geschäfts- oder Kreditschädigung geeignet ist. Soweit unwahre Tatsachen behauptet werden, welche nicht zur Geschäfts- oder Kreditschädigung geeignet sind, liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 2 UWG nicht vor. Gleichwohl können anderere Wettbewerbsverstöße, z.B. eine unzulässige Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG vorliegen.
Die Preisunterbietung ist eine Fallgruppe der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG). Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Preisunterbietung als Absatz- und Bezugsstörung wettbewerbswidrig und damit unzulässig sein. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass eine Preisunterbietung im Grundsatz zulässig ist. Preise können im Extremfall sogar auf 0 EUR reduziert und die Ware damit verschenkt werden, ohne dass dies wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre.
Das Ausnutzen oder die Beeinträchtigung der Wertschätzung gem. § 4 Nr. 3 lit. b. UWG stellt eine Fallgruppe des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes dar. Durch die Norm wird der gute Ruf eines Produktes vor unberechtigter Ausbeutung geschützt.
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