Bei der „unternehmerischen Sorgfalt“ handelt es sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG um den Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Geschäftliche Entscheidung ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistungen ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden.
Die Regelungen des UWG stehen mitunter in Konkurrenz zu anderen gesetzlichen Regelungen. Namentlich das Immaterialgüterrecht, das Kartellrecht (GWB). und das Bürgerliche Recht (BGB) sind insoweit zu nennen.
In § 2 Abs. 1 Nr. 8 UWG ist der Begriff des Unternehmers definiert. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt.
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