Verbraucher werden durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umfangreich vor unlauterem Wettbewerb geschützt. Neben einem umfangreichen und strengen Verbotskatalog im Anhang zum UWG (sog. Schwarze Liste") und einer Vielzahl an speziellen Unlauterkeitstatbestände existiert auch ein umfangreicher Schutz gegen unzumutbare Belästigungen z.B. durch Telefonanrufe oder E-Mail-Werbung. Schließlich werden Verbraucher durch die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG und in Ausnahmefällen auch durch die Allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG geschützt.
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Wettbewerbsschutz / Lauterkeitsschutz bezieht sich auf den Rechtsrahmen für Unternehmen, Verbraucher und andere Marktteilnehmer, um sich vor unlauterem Wettbewerb und wettbewerbsrechtlichen Verstößen zu schützen. Durch den Schutz vor unfairen Geschäftspraktiken werden insbesondere Unternehmen darin unterstützt, gleiche Chancen im Markt zu haben und ihre Produkte oder Dienstleistungen auf faire Weise anzubieten. Einzelheiten sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Zentrale Kategorien des Wettbewerbsschutzes sind Generalklauseln, Mitbewerberschutz, Abnehmerschutz, Rechtsbruch, vergleichende Werbung und Belästigung.
Unlauterkeit ist in den Generalklauseln des § 3 UWG auf verschiedene Arten geregelt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Diese allgemeine Generalklausel verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Neben der allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG enthält § 3 Abs. 2 UWG eine spezielle Verbrauchergeneralklausel. Außerdem verweist § 3 Abs. 3 UWG auf spezielle stets unzulässige Handlungen ("Schwarze Liste"). § 3 Abs. 3 UWG stellt jedoch keine Generalklausel dar.
Die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 regelt allgemein die Zulässigkeit geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern. Sie ist ausschließlich im Verhältnis B2C anwendbar. Die Verbrauchergeneralklausel stellt einen Auffangtatbestand dar, der sich auf eher wenige verbleibende Anwendungsbereiche bezieht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind überwiegend im UWG selbst definiert.