Bagatellklauseln regeln als Bestandteil von wettbewerbsrechtlichen Normen den Umgang mit kleineren und kleinsten Wettbewerbsverstößen. Obwohl insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen eigentlich vorliegen, sollen die Rechtsfolgen in Bagatellfällen ggf. nicht eintreten. Die Bagatellklausel war früher Bestandteil der Generalklausel des § 3 UWG, wurde dort aber im Zuge der UWG-Reform wieder gestrichen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Die Allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG lässt sich nicht ohne weiteres als Auffangtatbestand für Verhaltensweisen heranziehen, die von den Beispielstatbeständen der §§ 3a – 6 UWG nicht erfasst sind.[1]
Da der Gesetzgeber im Zuge der UWG-Novelle 2015 die Konzeption der UGP-Richtlinie vollständig übernehmen wollte, stellt die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG für bestimmte Fälle einen Auffangtatbestand dar.
Beim Tatbestand der gezielten Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG handelt es sich um einen der zentralen Regelungen des UWG. Die Regelung dient dem Mitbewerberschutz. Zu beachten ist, dass nicht jede Behinderung wettbewerbswidrig ist, sondern lediglich die gezielte Behinderung einen Wettbewerbsversoß darstellen kann. Die gezielte Behinderung wird über ein differenziertes Fallgruppensystem erschlossen.
Die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers ist als besondere Form des Mitbewerberschutzes unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 3 UWG unlauter. Man spricht insoweit auch vom wettbewerbsrechtlichen odser lauterkeitsrechtlichen Leistungs- oder Nachahmungsschutz. Nach § 4 Nr. 3 UWG darf über die Herkunft fremder Waren und Dienstleistungen nicht getäuscht werden. Ferner ist Ausbeutung des guten Rufs von Mitbewerbern unzulässig und schließlich ist es (auch) wettbewerbsrechtlich verboten, fremdes Know-how unredlich zu erwerben.
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