Die Allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG lässt sich nicht ohne weiteres als Auffangtatbestand für Verhaltensweisen heranziehen, die von den Beispielstatbeständen der §§ 3a – 6 UWG nicht erfasst sind.[1]
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Da der Gesetzgeber im Zuge der UWG-Novelle 2015 die Konzeption der UGP-Richtlinie vollständig übernehmen wollte, stellt die Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 UWG für bestimmte Fälle einen Auffangtatbestand dar.
Beim Tatbestand der gezielten Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG handelt es sich um einen der zentralen Regelungen des UWG. Die Regelung dient dem Mitbewerberschutz. Zu beachten ist, dass nicht jede Behinderung wettbewerbswidrig ist, sondern lediglich die gezielte Behinderung einen Wettbewerbsversoß darstellen kann. Die gezielte Behinderung wird über ein differenziertes Fallgruppensystem erschlossen.
Die Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers ist als besondere Form des Mitbewerberschutzes unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 4 Nr. 3 UWG unlauter. Man spricht insoweit auch vom wettbewerbsrechtlichen odser lauterkeitsrechtlichen Leistungs- oder Nachahmungsschutz. Nach § 4 Nr. 3 UWG darf über die Herkunft fremder Waren und Dienstleistungen nicht getäuscht werden. Ferner ist Ausbeutung des guten Rufs von Mitbewerbern unzulässig und schließlich ist es (auch) wettbewerbsrechtlich verboten, fremdes Know-how unredlich zu erwerben.
§ 4 Nr. 1 UWG schützt Mitbewerber vor bestimmten geschäftsschädigenden Aussagen der Herabsetzung und Verunglimpfung als besonderer Form des Mitbewerberschutzes. Dabei handelt es sich wiederum um eine besondere Form der Mitbewerberbehinderung, die in § 4 Nr. 4 UWG generell untersagt wird. Für die Fälle der vergleichenden Werbung bietet § 5 UWG entsprechenden Schutz. Gegenstand der Norm des § 4 Nr. 1 UWG sind Äußerungen, mithin Tatsachenbehauptungen oder Werturteile, die das unternehmerische Persönlichkeitsrecht der Mitbewerber beeinträchtigen. § 4 Nr. 1 UWG setzt voraus, dass spezielle Schutzgüter eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden.
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