Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Anh. UWG Nr. 29: Unbestellte Waren

Die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen ist nach Anh. UWG Nr. 29 unzulässig. Wettbewerbswidrig ist nach dieser Regelung „die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen, sofern es sich nicht um eine nach den Vorschriften über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz zulässige Ersatzlieferung handelt“.

Anh. UWG Nr. 21: Fingierte Bestellung

Nach Anh. UWG Nr. 21 unzulässig ist die Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung, d.h. „die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt“.

Anh. UWG Nr. 15: Geschäftsaufgabe

Nach Anh. UWG Nr. 15 unzulässig ist „die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen“.

Anh. UWG Nr. 13: Herkunftstäuschung

Nach Anh. UWG Nr. 13 unzulässig ist „Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen“.

Anh. UWG Nr. 16: Gewinnchancenerhöhung

Nach Anh. UWG Nr. 16 unzulässig ist „die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen“.

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