Im Rahmen des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 3 UWG kommt ein Wettbewerbsverstoß nur in Betracht, wenn der Verletzer eine Nachahmung im Sinne dieser Vorschrift anbietet. Es können dabei die identische, die fast identische und die nachschaffende Übernahme unterschieden werden.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Voraussetzung für eine Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG ist u.a., dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Eine Besonderheit der Norm besteht in der dort enthaltenen Beweislastumkehr. Derjenige, der die Behauptung aufstellt muss beweisen, dass die Behauptung wahr ist. Zu beachten ist auch die Privilegierung, wonach vertraulich getätigte Äußerungen unter bestimmtem Voraussetzungen keine Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG darstellen.
Tests finden in der Praxis unterschiedliche Anwendungsbereiche. Sie werden dabei insbesondere auch zum Nachweis von Rechtsverletzungen eingesetzt. Nachdem Tests grundsätzlich zu einer Betriebsstörung führen können, stellen sie eine Fallgruppe der gezielten Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 Nr. 4 UWG) dar. Dabei sind Testmaßnahmen grundsätzlich zulässig und nur bei hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.
Unter dem Begriff "Beseitigung von Kontrollnummern" werden als Fallgruppe der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 4 UWG) Besonderheiten des selektiven Vertriebs behandelt. Bei der Beseitigung von Kontrollnummern wird diskutiert, ob es sich um eine gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG handelt. Hier können in der Praxis Schwierigkeiten auftreten, so dass selektive Vertriebssysteme entsprechend sorgfältig geplant werden sollten.
Die sonstige Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes außerhalb von Schutzrechtsverwarnungen kann sich unter bestimmten – engen – Voraussetzungen als unzulässige gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen. Im Ausnahmefall kann damit gegen Abmahnungen eines Mitbewerbers vorgegangen werden und der Mitbewerber auf Unterlassung einer Abmahnung wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden.
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