Nach Anh. UWG Nr. 15 unzulässig ist „die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen“.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Nach Anh. UWG Nr. 6 unzulässig sind „Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Abs. 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, statt dessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt, sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbenen Leistungen innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen“.
Nach Anh. UWG Nr. 8 unzulässig sind „Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedsstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden“.
Nach Anh. UWG Nr. 10 unzulässig ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar“.
Nach Anh. UWG Nr. 16 unzulässig ist „die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen“.
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