Im Anhang zum UWG befindet sich eine umfangreiche Aufstellung einzelner geschäftlicher Handlungen, welche gem. § 3 Abs. 3 UWG gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Dieser Verbotstatbestand ist besonders eng gefasst ("stets") und lässt keine Ausnahmen zu. Der Anhang wird insoweit in der Praxis auch "Schwarze Liste" genannt. Zu beachten ist allerdings, dass § 3 Abs. 3 UWG nur im Verhältnis zu Verbrauchern gilt. Er ist aus systematischen Gründen vor den Regelungen nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG zu prüfen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Nach Anh. UWG Nr. 14 unzulässig ist „die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem)“.
Nach Anh. UWG Nr. 5 unzulässig sind „Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Abs. 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen“.
Nach Anh. UWG Nr. 28 unzulässig ist „die in einer Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen“.
Nach Anh. UWG Nr. 23c sind gefälschte Verbraucherbewertungen unzulässig. Hierzu gehört die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Medien zu Zwecken der Verkaufsförderung.
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