Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Anh. UWG Nr. 26: Hartnäckiges Ansprechen

Hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel ist nach Anh. UWG Nr. 26 unzulässig. Ein solcher Wettbewerbsverstoß liegt im hartnäckigen und unerwünschten Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt.

Anh. UWG Nr. 23b: Echtheit von Verbraucherbewertungen

Nach Anh. UWG Nr. 23b ist die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen wettbewebswidrig. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23b Anh. zum UWG liegt dann vor, wenn die Behauptung aufgestellt wird, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen

Anh. UWG Nr. 23a: Wiederverkauf von Eintrittskarten

Nach Anh. UWG Nr. 23a ist der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig, nämlich dann, wenn "der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln".

Anh. UWG Nr. 32: Zahlung bei unerbetenen Besuchen

Die Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses ist nach Anh. UWG Nr. 31 unzulässig. Eine solche liegt bei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter 50 Euro schuldet.

Aggressive geschäftliche Handlungen, § 4a UWG

Aggressive geschäftliche HandlungenNach § 4a UWG sind aggressive geschäftliche Handlungen unzulässig, falls diese zu einer geschäftlichen Entscheidung führt, die ohne die Handlung nicht getroffen worden wäre. Aggressiv ist dabei eine geschäftliche Handlung, wenn sie im jeweiligen Einzelfall die Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung beeinträchtigt. Für die unzulässige Beeinflussung ist die Ausnutzung einer besonderen Machtposition erforderlich.

 

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