Hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel ist nach Anh. UWG Nr. 26 unzulässig. Ein solcher Wettbewerbsverstoß liegt im hartnäckigen und unerwünschten Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Verwendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Nach Anh. UWG Nr. 23a ist der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig, nämlich dann, wenn "der Unternehmer diese Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Beschränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln".
Die Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des Vertragsschlusses ist nach Anh. UWG Nr. 31 unzulässig. Eine solche liegt bei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter 50 Euro schuldet.
Nach Anh. UWG Nr. 23h unzulässig ist
"a) die stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn ein Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, aufgefordert wird, eine Entscheidung zu treffen;
b) die wiederholte Aufforderung an einen Verbraucher, der Empfänger von Dienstleistungen ist, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Fenster-Elements auf der Online-Schnittstelle, durch welches die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird;
c) die Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst.“
(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)
Nach Anh. UWG Nr. 10a unzulässig ist „die Präsentation von Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers;“
(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)
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