Einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht weisen verschiedene Besonderheiten auf, welche nachfolgend dargestellt werden. Zentrale Besonderheit ist die widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit, vgl. § 12 Abs. 1 UWG. In diesem Zusammenhang existieren verschiedene praxisrelevante Möglichkeiten, die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen. Gelingt die Widerlegung, wird die einstweilige Verfügung alleine wegen fehlender Dringlichkeit zurückgewiesen. Eine Entscheidung über den eigentlichen (Verfügungs-) Anspruch erfolgt nicht.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Liegt eine wettbewerbswidrige unlautere Handlung vor, wird das wiederholte unlautere Verhalten solange vermutet, bis eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Mit einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung kann also wettbewerbswidriges Verhalten schnell, effizient und relativ kostengünstig unterbunden werden.
Ein schnelllebiger Markt verlangt schnellen Rechtsschutz. Dem einstweiligen Rechtsschutz kommt daher besonders im Wettbewerbsrecht große praktische Bedeutung zu. Zum einen haben die am Markt agierenden Unternehmen ein hohes Interesse daran, dass unlautere Gewinne durch Wettbewerbsverstöße von Konkurrenten und eigene wirtschaftliche Schäden möglichst schnell gestoppt werden. Zum anderen ist es auch im Interesse der Verbraucher, dass Kaufentscheidungen nicht durch wettbewerbswidrige Irreführungen beeinflusst werden.
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