Zweckfremder Einsatz der Marke im Wettbewerbskampf (Bösgläubigkeit)

Der zweckfremde Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist eine Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Wer eine Marke nicht als Herkunftshinweis, sondern primär als Instrument zur Behinderung von Mitbewerbern nutzt, überschreitet die Grenzen des markenrechtlich Zulässigen. Die Markenanmeldung ist nichtig. Eine dennoch fehlerhaft eingetragene Marke kann auf Antrag aus dem Markenregister gelöscht werden.

Grundlagen

Der zweckfremde Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist als Fallgruppe der bösgläubige Markenanmeldung als absolutes Schutzhindernis in § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG (vormals Nr. 10 a.F.) verankert und bildet zugleich gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG einen zeitlich unbefristeten Nichtigkeitsgrund.[1]

Der zweckfremde Einsatz der Marke im Wettbewerbskampf ist wohl die am stärksten von subjektiven Motiven geprägte Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. Sie schützt den lauteren Wettbewerb davor, dass das Markenrecht als Instrument der Marktverdrängung pervertiert wird. Die Anforderungen sind hoch: Erforderlich sind stets eine auf Schädigung oder Behinderung gerichtete Absicht sowie das Fehlen eines berechtigten eigenen Interesses an der Marke. 

Die praxisrelevanteste Konstellation ist der gezielte Einsatz einer formal wirksam eingetragenen Marke, um Mitbewerber durch Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz zu überziehen, obwohl der Markeninhaber weiß oder wissen muss, dass der Mitbewerber ein älteres oder zumindest gleichrangiges Recht besitzt. In diesem Fall dient die Marke nicht ihrer gesetzlichen Funktion, sondern allein der Marktverdrängung. Die Rechtsprechung wertet solches Verhalten als Pervertierung des Markenrechts und lässt die Bösgläubigkeit der ursprünglichen Anmeldung aus dem missbräuchlichen Einsatz ableiten.[2]

Häufig tritt der zweckfremde Wettbewerbseinsatz in Kombination mit der Fallgruppe „Störung eines fremden Besitzstandes“ auf, wenn der Anmelder die Marke gerade deshalb anmeldet, weil er von der Vorbenutzung des Mitbewerbers weiß, und diese gezielt dazu nutzt, den Vorbenutzer rechtlich zu überziehen. In solchen Fällen überschneiden sich die Fallgruppen. Die Wahl zwischen ihnen ist für das Ergebnis regelmäßig unerheblich, da beide zur Bejahung der Bösgläubigkeit führen.[3]

Nicht jede aggressive Markendurchsetzung ist bösgläubig. Die Geltendmachung von Markenrechten gegenüber tatsächlichen Verletzern ist legitim, auch wenn dies für den Verletzer belastend ist. Bösgläubig ist der Markeneinsatz erst dann, wenn er planmäßig und ohne sachliche Berechtigung eingesetzt wird, um den Mitbewerber zu schädigen. Die Abgrenzung erfordert eine sorgfältige Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Logik des Vorgehens, der Kenntnis des Markeninhabers von der Rechtslage und der Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen.[4]

Voraussetzungen

Übersicht

Voraussetzungen des zweckfremder Einsatz der Marke im Wettbewerbskampf und einer daraus resultierenden bösgläubigen Markenanmeldung gem, § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG sind: 

Checkliste Zweckfremder Einsatz der Marke im Wettbewerbskampf

  1. Wettbewerbskampf als Anmeldemotiv
  2. Schädigungs- oder Behinderungsabsicht
  3. Kein berechtigtes Interesse an der Marke 

Wettbewerbskampf als Anmeldemotiv

Der zweckfremde Einsatz der Marke setzt voraus, dass das beherrschende Motiv der Anmeldung oder des Markeneinsatzes nicht die Nutzung der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis ist, sondern die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers oder die wettbewerbswidrige Einschränkung seiner unternehmerischen Freiheit.[5]

Typische Konstellationen sind die Anmeldung einer Marke zu dem Zweck, einen Konkurrenten durch Abmahnungen oder Unterlassungsklagen aus einem Marktsegment zu verdrängen, obwohl dem Anmelder bekannt ist, dass er gegenüber dem Konkurrenten in Wahrheit keine schutzwürdige Rechtsposition besitzt, oder die Instrumentalisierungeiner formal bestehenden Markenrechtsposition zur systematischen Rechtsverfolgung mit dem alleinigen Ziel der Wettbewerbsbehinderung.[6]

Schädigungs- oder Behinderungsabsicht

Auch im Rahmen der Fallgruppe „zweckfremde Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes“ ist eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders erforderlich.[7]

Dabei genügt es, dass diese Absicht ein wesentliches Motiv der Anmeldung oder des Markeneinsatzes darstellt; sie muss nicht der alleinige Beweggrund sein.[8] Ein Bezug zu einem konkret individualisierten Dritten ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht in jedem Fall erforderlich; es reicht, wenn die Behinderungsabsicht auf eine bestimmte Wettbewerbssituation oder Wettbewerbergruppe gerichtet ist.[9]

Kein berechtigtes Interesse an der Marke

Wie bei den übrigen Fallgruppen des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG schließt ein berechtigtes eigenes Interesse an der Markenanmeldung die Bösgläubigkeit grundsätzlich aus. 

Ein solches kann sich aus einer eigenen Benutzung des Zeichens, einer konkreten Markteintrittsstrategie oder einer schutzwürdigen Defensivfunktion ergeben.[10] Der BGH hat in der Entscheidung Testarossa klargestellt, dass die Feststellung der Bösgläubigkeit stets einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls bedarf; das bloße Vorliegen eines relativen Schutzhindernisses – etwa der Verwechslungsgefahr – reicht zur Begründung der Bösgläubigkeit allein nicht aus, kann aber als Indiz in die Gesamtabwägung einfließen.[11]

Beweislast und Verfahren

Die Feststellungslast für das Vorliegen der Bösgläubigkeit trägt der Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren nach § 50 Abs. 1 MarkenG.[12] Er hat schlüssige und übereinstimmende Indizien vorzutragen, die den Schluss auf eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht erlauben. 

Gelingt ihm dies, trifft den Markeninhaber eine sekundäre Darlegungslast: Er muss plausible Erklärungen für die wirtschaftliche Logik seiner Anmeldung und seines Markeneinsatzes liefern.[13] Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Anmeldung. Spätere Entwicklungen sind indes nicht vollständig unerheblich, soweit sie Rückschlüsse auf den Anmeldewillen ermöglichen.[14]


[1] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1054 f.; zur fehlenden Ausschlussfrist s. Rn. 1058 f.

[2] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1140 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-529/07 – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli.

[3] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1061, Rn. 1141.

[4] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1065, Rn. 1141.

[5] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1140.

[6] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1140 f.

[7] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa, amtlicher Leitsatz 2 a).

[8] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1116, Rn. 1141.

[9] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa, amtlicher Leitsatz 2 a). 

[10] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1066, Rn. 1142.

[11] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa, amtlicher Leitsatz 2 c).

[12] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa, amtlicher Leitsatz 2 b).

[13] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa, amtlicher Leitsatz 2 b). 

[14] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1079 f.

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