Auch wenn die Voraussetzungen einer Löschung wegen Nichtbenutzung der Marke vorliegen, besteht im Verfallsverfahrendie Möglichkeit der Heilung der Löschungsreife. Die Löschungsreife wegen mangelnder Benutzung kann durch erstmalige Aufnahme oder Wiederaufnahme einer ernsthaften Benutzung nach § 49 Abs. 1 MarkenG, Art. 58 Abs. 1 lit. a. UMV geheilt werden.
Markenschutz / Kennzeichenschutz
Expertenwissen
Auf den folgenden Seiten finden Sie umfangreiche und ständig aktualisierte Informationen zum Markenschutz / Kennzeichenschutz, zu absoluten und relativen Schutzhindernissen, Schranken des Markenschutzes und vielem mehr. Grundlage ist unser Expertenwissen als Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Markenrecht und Gewerblichen Rechtschutz. Für eine individuelle Beratung im Markenrecht können Sie kurzfristig online einen Beratungstermin bei unseren Experten buchen.
Die Schutzdauer der eingetragenen Marke ist auf 10 Jahre beschränkt. Diese Frist beginnt mit dem Anmeldetag und endet mit Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt, § 47 MarkenG. Es ist jedoch möglich, die Schutzdauer jeweils um 10 Jahre zu verlängern, was von einer bestimmten Gebühr abhängig ist (§§ 33 Abs. 1, 47 Abs. 2 und Abs. 3 MarkenG). Ist die Schutzdauer für die eingetragene Marke abgelaufen, so kann sie dennoch Schutz als nicht eingetragene Marke genießen. Vorausetzung hierfür ist jedoch, dass sie im Laufe ihrer Schutzdauer durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr Verkehrsgeltung erlangt hat.
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