Klage bei Markenrechtsverletzung

Einstweilige Verfügung

MarkenrechtBei Klagen wegen Markenrechtsverletzungen sind neben den allgemeinen prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) auch bestimmte markenspezifische Besonderheiten zu beachten. Diese werden nachfolgend skizziert.

Es gelten zunächst die allgemeinen Voraussetzungen für eine Klage

Im Markenrecht existieren außerdem zunächst verschiedene prozessuale Besonderheiten, welche zur Vermeidung von Rechtsverlusten beachtet werden müssen. 

Für alle Kennzeichenstreitsachen sind gem. § 140 Abs. 1 MarkenG ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich die Landgerichte sachlich zuständig. Zudem werden die Landesregierungen durch § 140 Abs. 2 MarkenG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kennzeichenstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem dieser Landgerichte zuzuweisen, wodurch eine weitere Konzentration der Zuständigkeit erfolgt. Weitere Einzelheiten zu Markengerichten >

Aktivlegitimiert ist der Markeninhaber, ggf. auch Lizenznehmer. Passivlegitimiert ist, wer die Markenverletzung als Täter, Teilnehmer oder Störer begangen hat. Weitere Einzelheiten zu den Parteien in Markenverfahren >

Der Streitwert ist gem. § 3 ZPO vom Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen.  Im Rahmen von Kennzeichenstreitigkeiten existiert kein Regelstreitwert. Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers im Einzelfall, insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung der Marke und die Intensität der Verletzung.

Grundlage einer markenrechtlichen Klage ist die Markenverletzung nach § 14 MarkenG. Zentrale Ansprüche und Streitgegenstände sind:

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