Markenrecht aus Berlin

Notorisch bekannte Marke als relatives Schutzhindernis, § 10 MarkenG

Notorisch bekannte Marken sind gem. § 10 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UMV von der Markeneintragung ausgeschlossen. Die notorisch bekannte Marke muss dabei die Voraussetzungen des Art. 6bis PVÜ erfüllen, im Inland bekannte und prioritätsälter sein sowie die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG bzw. Art. 8 Abs. 1 UMV erfüllen.

Benutzungsmarke und geschäftliche Bezeichnung als relatives Schutzhindernis, § 12 MarkenG

Nach § 12 MarkenG stehen ältere kollidierende Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen einer Markeneintragung unter bestimmten Voraussetzungen entgegen. 

Schranken des Kennzeichen- / Markenschutzes

Das Kennzeichen- / Markenrecht gewährt absolute Rechte. Alleine der Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist zu deren Benutzung berechtigt. Alle anderen Personen können von der Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Einem solchen umfassenden Recht müssen naturgemäß gewisse Grenzen gesetzt werden, um auch die Interessen der Allgemeinheit angemessen berücksichtigen zu können. Diese Grenzen werden durch die kennzeichenrechtlichen Schranken gezogen, welche in den §§ 20 ff. MarkenG geregelt sind. Schranken stellen Ausnahmen vom grundsätzlich absolut wirkenden Kennzeichenrecht dar.

Verjährung markenrechtlicher Ansprüche

Die Verjährung beschränkt markenrechtliche Ansprüche. Nach § 20 MarkenG verjähren die Ansprüche aus Markenrechtsverletzungen nach den allgemeinen Regeln des BGB. Somit verjähren die Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verletzte Kenntnis von der Verletzung hatte oder hätte haben können (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB). Erlangt der Markeninhaber von der Markenverletzung keine Kenntnis, so verjähren die Ansprüche in 10 Jahren vom Zeitpunkt ihrer Entstehung. Die absolute Höchstfrist für die Verjährung von Schadensersatz beträgt 30 Jahre.

Verwirkung markenrechtlicher Ansprüche

Die Rechtsgrundlage für die Schranke der Verwirkung bildet Treu und Glauben nach § 242 BGB. Sie ist von der Verjährung zu unterscheiden. Im MarkenG ist die Verwirkung in § 21 MarkenG spezialgesetzlich geregelt worden. Duldet ein Rechteinhaber die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens über einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren, so kann er keine Ansprüche mehr geltend machen.

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