Sowohl beim dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als auch beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) gelten verschiedene Verfahrensgrundsätze, welche in Markenverfahren vom jeweils zuständigen Markenamt zu beachten sind. Bei Verletzung der Verfahrensgrundsätze können Entscheidungen der Ämter mit verschiedenen Rechtsbehelfen ggf. angegriffen werden. Die verschiedenen Verfahrensgrundsätze sind in weiten Teilen identisch oder ähnlich ausgestaltet. Teilweise weichen die nationalen deutschen Verfahrensgrundsätzen, welche vom DPMA zu beachten sind, von den europäischen Verfahrensgrundsätzen, welche das EUIPO beachten muss, allerdings auch ab.
Markenrecht aus Berlin
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In Markenverfahren existieren verschiedene Grundsätze zur Sachverhaltsermittlung. Neben dem Antragsprinzip und dem Untersuchungsgrundsatz existieren Regelungen zum Umgang mit Verspätungen und der Beibringung.
In Markenverfahren existiert ein umfangreicher Grundsatz der Schriftlichkeit. Allerdings sind hierbei abhängig vom jeweiligen Geltungsbereich der Marke Besonderheiten zu beachten.
Die Entscheidungen des Amtes sind grundsätzlich schriftlich abzufassen und müssen begründet werden, Art. 94 Abs. 1 S. 1 UMV, § 61 Abs. 1 MarkenG.
(Auch) in Markenverfahren gilt der Grundsatz der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs. Entscheidungen dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich äußern konnten, Art. 94 Abs. 1 S. 2 UMV, § 59 Abs. 2 MarkenG.
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