Deutsches Markenrecht gilt im geographischen Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es regelt die nationale deutsche Marke. Zentrale Rechtsquelle ist das Markengesetz (MarkenG). Daneben existieren verschiedene weitere Rechtsquellen.
Markenrecht aus Berlin
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Das Unionsmarkenrecht gilt auf dem Gebiet der Europäischen Union und regelt die Unionsmarke. Dabei existieren verschiedene Rechtsquellen, von denen die Unionsmarkenverordnung (UMV) die wichtigste Rechtsquelle ist.
Internationales Markenrecht existiert zunächst als vielfältige nationale und supranationale Regelungen. Daneben existieren mit dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) zwischenstaatliche Verträge, welche die für die Praxis wichtige internationale Registrierung von Marken regeln.
Registerverfahren sind als Markenangelegenheiten in Teil 3 des Markengesetzes (§§ 32 ff. MarkenG) und in Art. 30 ff. UMV geregelt. Teil 6 des Markengesetzes regelt ergänzend den Schutz von Marken nach dem PMMA und Unionsmarken. Markenangelegenheiten betreffen insoweit Amtsverfahren und die sich ggf. daran anschließenden gerichtlichen Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Markenämter. Für die Verfahren vor dem DPMA und dem EUIPO gelten verschiedene Verfahrensgrundsätze, die nachfolgend näher dargestellt werden.
(Register-) Verfahren in Markenangelegenheiten sind von (Verletzungs-) Verfahren in Kennzeichenstreitsachen gem. Teil 8 Markengesetzes zu unterscheiden.
Sowohl beim dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als auch beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) gelten verschiedene Verfahrensgrundsätze, welche in Markenverfahren vom jeweils zuständigen Markenamt zu beachten sind. Bei Verletzung der Verfahrensgrundsätze können Entscheidungen der Ämter mit verschiedenen Rechtsbehelfen ggf. angegriffen werden. Die verschiedenen Verfahrensgrundsätze sind in weiten Teilen identisch oder ähnlich ausgestaltet. Teilweise weichen die nationalen deutschen Verfahrensgrundsätzen, welche vom DPMA zu beachten sind, von den europäischen Verfahrensgrundsätzen, welche das EUIPO beachten muss, allerdings auch ab.
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