Eine Marke, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann ggf. nach § 12a MarkenV als sonstige Marke eingetragen werden. Zu den sonstigen Markenformen gehören insbesondere Geruchsmarken und Tastmarken.
Markenrecht aus Berlin
Expertenwissen
Hier finden Sie umfangreiche und ständig aktualisierte Informationen zum Markenrecht, zu Marken, Markenanmeldungen, Markenschutz, Markenverträgen und vielem mehr. Grundlage ist unser Expertenwissen als Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Markenrecht und Gewerblichen Rechtschutz. Für eine individuelle Beratung im Markenrecht können Sie kurzfristig online einen Beratungstermin bei unseren Experten buchen.
Mit einer Marke werden verschiedene Ziele verfolgt. Dies führt zu unterschiedlichen Markenfunktionen. Die wichtigste Funktion ist die Herkunftsfunktion, die teilweise auch als Unterscheidungsfunktion bezeichnet wird. Weitere wichtige Funktionen sind die Qualitätsfunktion und die Werbefunktion.
Die Herkunftsfunktion ist eine von mehreren Markenfunktionen. Es handelt sich um die wichtigste Funktion. Teilweise wird die Herkunftsfunktion auch als Unterscheidungsfunktion bezeichnet wird.
Bei der Garantiefunktion (oder auch Qualitätsfunktion genannt) handelt es sich um eine von mehreren Markenfunktionen. Insoweit wird verdeutlicht, dass mit einer Marke bestimmte Qualitätsvorstellungen kommuniziert bzw. garantiert werden können.
In den verschiedenen Werbemitteln des Markeninhabers taucht die Marke kontinuierlich als wichtiges Element auf. Sie ermöglicht vor allem eine einfache Wiedererkennung der Produkte des Markeninhabers.
Termin vereinbaren
Für weitere Termine kontaktieren Sie uns gerne.