Markenschutz kann im deutschem Markenrecht in dreifacher Weise erfolgen: durch die Eintragung in das Markenregister (Registermarke), die Benutzung mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder die notorische Bekanntheit. Im Unionsmarkenrecht besteht die Möglichkeit Markenschutz durch eine Benutzungsmarke zu erlangen hingegen nicht. Nach der Art möglicher Verletzungshandlungen lassen sich der Identitätsschutz, der Verwechslungsschutz und der Bekanntheitsschutz unterscheiden. Der Markenschutz wird durch absolute und relative Schutzhindernisse sowie durch sog. Schranken begrenzt.
Markenrecht aus Berlin
Expertenwissen
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- Ein Zeichen kann als Marke kann geschützt werden, wenn es geeignet ist, ein Unternehmen von anderen zu unterscheiden.
- Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer Marke in das Register des jeweils zuständigen Markenamtes (z.B. DPMA oder EUIPO).
- DPMA: nationale deutsche Eintragung der Marke
- EUIPO: Eintragung der Marke für die EU
- WIPO: internationale Markenregistrierung über DPMA
- Nationale deutsche Markeneintragung reicht für Deutschland, internationale Anmeldung für andere Länder.
- Markenschutz kann z.T. auch durch Benutzung / Verkehrsgeltung oder allgemeine Bekanntheit entstehen.
- Der Inhaber einer Marke hat das alleinige Nutzungsrecht.
- Markenschutz beginnt nach der Anmeldung und dauert 10 Jahre. Der Markenschutz kann unbegrenzt verlängert werden.
- Schutzhindernisse stehen dem Markenschutz entgegen.
- Absolute Schutzhindernisse: Allgemeine Begriffe, Irreführung, Verstoß gegen gute Sitten, Hoheitszeichen.
- Relative Schutzhindernisse: Rechte Dritter.
- Markenschutz ist sinnvoll, um vor Nachahmern zu schützen und Erfolg zu bewahren.
- Markenschutz kann auch erweitert werden.
Anwälte für Markenschutz
Marken professionell schützen. Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung rund um die Marke. Wir unterstützen unsere Mandanten u.a. umfassend bei allen Aspekten des Markenschutzes, einschließlich der Anmeldung und der Überwachung von Marken sowie der Abwehr von Markenrechtsverletzung. Die böhm anwaltskanzlei. ist eine Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Berlin und seit über 20 Jahren im Gewerblichen Rechtsschutz und Markenrecht tätig. Wir sind bundesweit aktiv und beraten persönlich, telefonisch oder per Video.
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(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
Durch den in § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelten Identitätsschutz wird es Dritten verboten, identische Marken für identische Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (erforderlich ist insoweit eine sog. Doppelidentität). Werden die Vorgaben des Identitätschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG missachtet, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Häufige Anwendungsfälle betreffen die Produkt- / Markenpiraterie.
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