Markenrecht aus Berlin

Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nr. 4-13 MarkenG

Mit den absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 4-13 MarkenG soll die Verletzung der Interessen der Allgemeinheit, einschließlich bösgläubiger Anmeldungen verhindert werden. Soweit einer der genannten Fälle einschlägig ist, lehnt das Markenamt die Eintragung einer Marke in das Markenregister ab.

Bösgläubige Markenanmeldung, § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG

Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG werden in das Markenregister Marken dann nicht eingetragen, wenn diese bösgläubig angemeldet worden sind. Bösgläubigkeit im Sinne des Markenrechts meint tendenziell Rechtsmissbrauch und/oder Sittenwidrigkeit. Die Bösglaubigkeit des Anmelders stellt ein absolutes Schutzhindernis dar.

Verkehrsdurchsetzung, § 8 Abs. 3 MarkenG

Die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG können einer Eintragung ausnahmsweise nicht entgegenstehen, wenn diese von der Marke überwunden werden. Eine Marke kann die Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 3 MarkenG, Art. 7 Abs. 3 UMV überwinden, wenn sie sich in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

Relative Schutzhindernisse, §§ 9 - 13 MarkenG, Art. 8 UMV

Relative Schutzhindernisse MarkeRelative Schutzhindernisse dienen (anders als die die absoluten Schutzhindernisse) nicht öffentlichen, sondern privaten Interessen des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens. Sie sind sie vom für die Markeneintragung zuständigen Markenamt (DPMA oder EUIPO) nur zu berücksichtigen, wenn der Inhaber der kollidierenden Marke seine Rechte geltend macht und sie dem Anmelder der prioritätsjüngeren Marke entgegenhält. Relative Schutzhindernissesind in den §§ 9 bis 13 MarkenG bzw. in Art. 8 UMV geregelt.

 

Registermarken als relative Schutzhindernisse, § 9 MarkenG

Angemeldete oder eingetragene Marken (Registermarken) können gem. § 9 MarkenG, Art. 8 UMV relative Schutzhindernisse darstellen, welche der Eintragung einer neuen Marke entgegenstehen oder zur Löschung einer bereits eingetragenen Marke führen können. Die Normen regeln drei unterschiedliche Kollisionslagen und die damit verbundenen Schutzbedürfnisse: den Identitätsschutz, den Verwechslungsschutz und den Bekanntheitsschutz.

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