Einfacher Einspruch beim Finanzamt

Einfacher, fristwahrender Einspruch Finanzamt

Ein einfacher, fristwahrender Einspruch beim Finanzamt dient primär der Einhaltung der Einspruchsfrist. Der Steuerpflichtige kann damit seine Rechte wahren und eine Überprüfung des angegriffenen (Steuer-) Bescheids veranlassen. Dies wäre ihm nach Ablauf der Einspruchsfrist regelmäßig nicht mehr möglich. Deshalb ist ein fristgerechter Einspruch beim Finanzamt von zentraler Bedeutung. Beim einfachen Einspruch wird aus Zeitgründen (jedenfalls vorläufig) auf eine Begründung verzichtet. Allerdings muss auch der einfache Einspruch bestimmte Mindestvoraussetzungen berücksichtigen.

Die Abgabenordnung (AO) schreibt nicht alle der nachfolgend genannten Inhalte zwingend vor. Verschiedene Elemente sind als Soll-Vorschriften ausgestaltet. Dennoch empfiehlt es sich, bei einem Einspruch neben der Einhaltung der Einspruchsfrist darauf zu achten, dass alle der nachfolgend genannten Bestandteile enthalten sind.

Muss-Vorschriften

Der Einspruch ist gem. § 357 Abs. 2 AO bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. 

Der Einspruch muss gem. § 357 Abs. 1 AO schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erklärt werden. Eine elektronische Einreichung des Einspruchs ist möglich, soweit die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat, vgl. § 87a AO.

Bei der Einlegung des Einspruchs ist darauf zu achten, dass der Zugang des Einspruchs bei der Finanzbehörde nachgewiesen werden kann. Eine Möglichkeit des Zugangsnachweises besteht darin, den Einspruch persönlich zu übergeben und bei Übergabe vom Finanzamt eine schriftliche Empfangsbestätigung einzufordern. Daneben besteht die Möglichkeit mittels (Einwurf)- Einschreiben den Zugang nachzuweisen. Nach wie vor praktikabel ist auch die Übersendung des Einspruchs vorab per Fax sowie die Dokumentation des Zugangs mittels Fax-Protokoll mit Kopie der ersten Seite des Einspruchs.

Soll-Vorschriften

Im Einspruch sollte der Steuerpflichtige unter Angabe von Steuernummer und/oder Identifikationsnummer eindeutig identifizierbar benannt werden, damit der Steuerpflichtige als Rechtsbehelfsführer (vgl. § 357 Abs. 1 S. 2 AO) von einem etwa für diesen handelnden Bevollmächtigen abgegrenzt werden kann.

Nach § 357 Abs. 3 S. 1 AO soll mit dem Einspruch der angegriffene Bescheid angegeben werden. Auch wenn insoweit lediglich eine Soll-Vorschrift formuliert ist, empfiehlt es sich dringend, den angegriffenen Bescheid stets anzugeben und auf eine exakte, eindeutige Bezeichnung zu achten. Dabei kann die im Bescheid selbst verwendete Bezeichnung verwendet werden.

Zusätzlich kann in der Anlage zum Einspruch eine Kopie des angegriffenen Bescheides beigefügt werden und so zusätzliche Klarheit über den Umfang des Einspruchs geschaffen werden. Insgesamt muss aus dem Einspruch selbst unmissverständlich hervorgehen, welcher Bescheid angegriffen wird. Unklarheiten können zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, der nach Ablauf der Einspruchsfrist keine oder jedenfalls deutlich reduzierte Möglichkeiten zur Korrektur etwaiger Fehler hat.

Soweit der Einspruch von einem Bevollmächtigten eingelegt wird, sollte dies unmissverständlich kommuniziert werden („namens und in Vollmacht von …“). Dabei bietet sich auch die unaufgeforderte Übersendung einer Vollmacht an, wenngleich dies nicht immer zwingend erforderlich ist (vgl. etwa § 80 Abs. 2 AO). In der Praxis erweist sich die unaufgeforderte Übersendung einer Vollmacht auch deshalb als vorteilhaft, weil dies neben dem Klarstellungseffekt eine schnellere (telefonische) Abstimmungsmöglichkeit mit den Sachbearbeitern des Finanzamts ermöglicht.

Einspruchsbegründung

Der einfache Einspruch kann zu einem späteren Zeitpunkt begründet werden.

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