Aufteilung Steuerschuld, § 268 AO

Soweit mehrere Steuerpflichtige als Gesamtschuldner für Steuern haften, kann auf Antrag hin die Aufteilung der Steuerschuld erfolgen. Der folgende Aufteilungsbescheid führt im jeweiligen Umfang zu einer Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten. Dadurch wird für den betroffenen Gesamtschuldner ein angemessener Vollstreckungsschutz realisiert.

Gesamtschuldner können gem. § 268 Abgabenordnung (AO) beantragen, dass die Vollstreckung der Einkommensteuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 – 278 AO bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. 

Erforderlich ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag. Der Antrag muss an das für die Besteuerung zuständige Finanzamt gerichtet werden. Ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots und maximal bis zur vollständigen Tilgung der rückständigen Steuern möglich. 

Wesentliche Wirkung des Antrags ist eine Einschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten. Nach Eingang des Antrags dürfen bis zur unanfechtbaren Entscheidung Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist, § 277 AO. 

Auf den Antrag hin ergeht ein schriftlicher Aufteilungsbescheid. Dieser ist entbehrlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden, § 279 Abs. 1 S. 2 AO. Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden.

Gegen den Aufteilungsbescheid oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Aufteilung ist der Einspruch und ggf. im weiteren Verlauf Klage möglich. 

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