Eine endgültige Einstellung der Vollstreckung wegen Steuerforderungen kommt unter den Voraussetzungen des § 257 AO in Betracht. Der Steuerpflichtige kann mit einem entsprchenden Antrag im Erfolgsfall Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts dauerhaft abwehren.
Vollstreckung durch das Finanzamt
Zwangsmittel gemäß §§ 328 ff. der Abgabenordnung (AO) sind Instrumente in der deutschen Steuerverwaltung, um die Erfüllung steuerlicher Pflichten durchzusetzen. Sie dienen dazu, einen säumigen Steuerpflichtigen zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewegen, wenn dieser seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht freiwillig nachkommt. Die Hauptarten von Zwangsmitteln umfassen Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbaren Zwang. Die Abgabenordnung enthält dabei verschiedene Voraussetzungen und Verfahrensweisen zu Zwangsmitteln, welche von den Finanzämtern bei der Anwendung von Zwangsmitteln zu beachten sind. Bei Verstoß gegen diese Vorgaben kann die Festsetzung von Zwangsmitteln mit Rechtsmitteln angegriffen werden.
Das Zwangsgeld nach § 329 der Abgabenordnung (AO) ist eines von mehreren Zwangsmitteln der Abgabenordnung und ein Instrument zur Durchsetzung steuerrechtlicher Pflichten in Deutschland. Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen, die Anwendung, die Verfahrensweisen und die rechtlichen Grenzen des Zwangsgeldes nach § 329 AO dargestellt
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