Vollstreckung durch das Finanzamt

Endgültige Einstellung der Vollstreckung, § 257 AO

Einstellung Vollstreckung endgültig Eine endgültige Einstellung der Vollstreckung wegen Steuerforderungen kommt unter den Voraussetzungen des § 257 AO in Betracht. Der Steuerpflichtige kann mit einem entsprchenden Antrag im Erfolgsfall Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts dauerhaft abwehren.

Zwangsmittel gem. §§ 328 ff. AO

Zwangsmittel gemäß §§ 328 ff. der Abgabenordnung (AO) sind Instrumente in der deutschen Steuerverwaltung, um die Erfüllung steuerlicher Pflichten durchzusetzen. Sie dienen dazu, einen säumigen Steuerpflichtigen zur Vornahme einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu bewegen, wenn dieser seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht freiwillig nachkommt. Die Hauptarten von Zwangsmitteln umfassen Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbaren Zwang. Die Abgabenordnung enthält dabei verschiedene Voraussetzungen und Verfahrensweisen zu Zwangsmitteln, welche von den Finanzämtern bei der Anwendung von Zwangsmitteln zu beachten sind. Bei Verstoß gegen diese Vorgaben kann die Festsetzung von Zwangsmitteln mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Zwangsgeld, § 329 AO

Das Zwangsgeld nach § 329 der Abgabenordnung (AO) ist eines von mehreren Zwangsmitteln der Abgabenordnung und ein Instrument zur Durchsetzung steuerrechtlicher Pflichten in Deutschland. Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen, die Anwendung, die Verfahrensweisen und die rechtlichen Grenzen des Zwangsgeldes nach § 329 AO dargestellt

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860