Einstweilige Einstellung der Vollstreckung, § 258 AO

Einstellung Vollstreckung vorläufig Durch die einstweilige Einstellung der Vollstreckung gem. § 258 AO sollen und können unbillige Nachteile für den Steuerpflichtigen vermieden werden. Durch einen erfolgreichen Antrag auf einstweilige Einstellung kann der Betroffene Zeit gewinnen. 

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann das Finanzamt als Vollstreckungsbehörde gem. § 258 Abgabenordnung (AO) die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben. Die Entscheidung über eine einsteweilige Einstellung der Vollstreckung geht regelmäßig ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen voraus. 

Voraussetzung für eine einstweilige Einstellung ist insbesondere deren Unbilligkeit. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist unbillig, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Abwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermieden werden könnte.[1]  Ob im Einzelfall eine Vollstreckung unbillig ist, muss individuell entschieden werden. Hierbei kann eine Orientierung an der einschlägigen Rechtsprechung erfolgen.  

Die Ablehnung des Antrags auf Einstellung der Vollstreckung kann mit den Rechtsmitteln des Einspruchs bzw. anschließend mit einer Klage vor dem Finanzgericht angegriffen werden. Als vorläufiger Rechtsschutz kommt eine einstweilige Anordnung in Betracht.

Die Norm regelt nur eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung. Eine endgültige Untersagung der Zwangsvollstreckung ermöglicht § 258 AO nicht. Die endgültige Einstellung der Vollstreckung richtet sich nach § 257 AO. 

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[1] Vgl. BFH, 18.11.2010, XI B 56/10; BFH, 11.12.2007, VII R 52/06, BFH/NV 2008, 749.

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