Endgültige Einstellung der Vollstreckung, § 257 AO

Einstellung Vollstreckung endgültig Eine endgültige Einstellung der Vollstreckung wegen Steuerforderungen kommt unter den Voraussetzungen des § 257 AO in Betracht. Der Steuerpflichtige kann mit einem entsprchenden Antrag im Erfolgsfall Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts dauerhaft abwehren.

Im Rahmen des steuerlichen Vollstreckungsverfahren bietet die Verfahrenseinstellung nach § 257 Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit einer dauerhaften, endgültige Einstellung der Vollstreckung durch das Finanzamt. Abzugrenzen ist die endgültige Einstellung von der vorläufigen Einstellung der Vollstreckung gem. § 258 AO, für welche abweichende Voraussetzungen gelten.

Nach § 257 Abs. 1 AO ist die Vollstreckung unter den folgenden Voraussetzungen einzustellen oder zu beschränken:

ChecklisteEndgültige Einstellung der Vollstreckung, § 257 Abs. 1 AO

  • Die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 AO sind weggefallen,
  • der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, wird aufgehoben,
  • der Anspruch auf die Leistung ist erloschen oder
  • die Leistung ist gestundet worden.

Die Entscheidung über die Einstellung der Vollstreckung erfolgt von Amts wegen, sobald der Vollstreckungsbehörde die Voraussetzungen für die Einstellung oder Beschränkung bekannt werden. Der Schuldner kann allerdings auch einen Antrag stellen und so eine Entscheidung herbeiführen. 

Die Ablehnung des Antrags kann mit dem Einspruch angegriffen werden. Gerichtlich kann anschließend bei Bedarf mit der (Verpflichtungs-) Klage vorgegangen werden.

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