UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient gem. § 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Das UWG ist in vier Kapitel und einen Anhang gegliedert. Zunächst werden in Kapitel 1 allgemeine Bestimmungen geregelt. Kapitel 2 regelt Rechtsfolgen. In Kapitel 3 sind verschiedene Verfahrensvorschriften benannt. Nach den Straf- und Bußgeldvorschriftsen in Kapitel 4 folgt mit dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG die sog. "Schwarze Liste".

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 UWG Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

In § 1 UWG wird also der "Fahrplan" aber auch der Rahmen für das gesamte UWG bestimmt. Das heißt alle folgenden Normen des UWG sind im Lichte des § 1 zu verstehen. Das UWG soll demnach einen fairen Wettbewerb gewährleisten. Sowohl die Marktteilnehemer, d.h. die Mitbewerber, die Verbraucher und die sonstigen Mitbewerber aber auch die Allgemeinheit sollen vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden. Was damit genau im Einzelnen gemeint ist, wird in den folgenden Regelungen näher bestimmt. 

§ 2 UWG Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;

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§ 2 UWG im Volltext

Definitionen UWGEs gibt verschiedene, besonders wichtige Begriffe, die im UWG immer wieder an unterschiedlicher Stelle auftauchen. Diese sind hier in § 2 UWG einheitlich definiert. Das heißt, immer wenn bspw. von einem "Marktteilnehmer" im UWG die Rede ist, muss man den Begriff im Sinne der Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG verstehen. 

Alle Definitionen des UWG >

§ 3 UWG Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

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§ 3 UWG im Volltext

Unlauterkeit: Generalklauseln § 3 UWGDiese Regelungen des § 3 UWG können als die zentrale Norm des UWG bezeichnet werden, da sie das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen festlegt. § 3 UWG enthält in Abs. 1 eine sog. allgemeine Generalklausel, in Abs. 2 eine Verbrauchergeneralklausel und verweist in Abs. 3 auf spezielle stets unzulässige Handlungen ("Schwarze Liste"). 

  • Die allgemeine Generalklausel in Abs. 1 betrifft das Verhältnis zwischen Unternehmern (B2B) und zwischen Nichtunternehmern (X2X) und regelt, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind. Die Formulierung ist bewusst weit gefasst, um sämtliche wettbewerbswidrigen Handlungen einzubeziehen. Mehr zur allgemeinen Generalklausel >
  • Die Verbrauchergeneralklausel in Abs. 2 betrifft das Verhältnis zwischen Unternehmer und Verbraucher (B2C) und regelt, wann geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern unlauter sind. Mehr zur Verbrauchergeneralklausel > 
  • Die "Schwarze Liste", auf die Abs. 3 verweist betrifft nur geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern und besteht abschließend aus den im Anhang des Gesetzes genannten Fällen. Diese sind stets unzulässig. Mehr zur Schwarzen Liste >

§ 3a UWG Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. 

§ 3a UWG im Volltext

Rechtsbruch UWGIn § 3a wird bestimmt, wann ein Rechtsbruch unlauter ist. Nicht immer führt ein Rechtsbruch gleich zur Unlauterkeit. Im Sinne des "Fahrplans" nach § 1 UWG sind Rechtsbrüche nur dann unlauter, wenn die Vorschrift eine Marktverhaltensregelung darstellt, die zumindest auch dem Interesse der Marktteilnehmer dient. 

Mehr zum Rechtsbruch > 

§ 4 UWG Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer

1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

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§ 4 UWG im Volltext

Mitbewerberschutz UWGDer § 4 UWG dient der näheren Bestimmung des Begriffs "Unlauterkeit" aus § 3 Abs. 1. Hierbei werden speziell unlautere Handlung zwischen Mitbewerbern bestimmt, welche die Voraussetzungen der Unlauterkeit erfüllen. In den Nummern 1 und 2 geht es speziell um Äußerungen über den Unternehmer oder sein Geschäft, welche ehrverletzend oder geschäftsschädigend sind. Eben jene sind bei Vorliegen der einzelnen Voraussetzungen unlauter. Ebenso unlauter kann eine Handlung unter Mitberwerbern sein, wenn Waren oder Dienstleistungen nachgeahmt werden (Nr. 3) oder Mitbewerber gezielt behindert werden (Nr. 4). Zu beachten ist, dass ein Verhalten, welches nicht unter § 4 Nr. 1- 4 zu zählen ist, dennoch im Sinne des § 3 unlauter sein kann! 

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§ 4a UWG Aggressive geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

1. Belästigung,

2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder

3. unzulässige Beeinflussung.

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§ 4a UWG im Volltex

Aggresive geschaeftliche HandlungenNach § 4a UWG sind aggressive geschäftliche Handlungen unzulässig, falls diese zu einer geschäftlichen Entscheidung führen, die ohne die Handlung nicht getroffen worden wäre. Aggressiv ist dabei eine geschäftliche Handlung, wenn sie im jeweiligen Einzelfall die Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung beeinträchtigt. Für die unzulässige Beeinflussung ist die Ausnutzung einer besonderen Machtposition erforderlich.

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§ 5 UWG Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; 

2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; 

3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; 

4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;

5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder

7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

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§ 5 UWG im Volltext

IrrefuehrungInsbesondere bei der Werbung, aber auch in der sonstigen Kommunikation muss das Irreführungsverbot des § 5 UWG als einer zentralen Säule des Wettbewerbsrechts beachtet werden. Danach sind zunächst sämtliche unwahren Angaben unzulässig und wettbewerbswidrig. Eine Irreführung kann aber auch schon bei einer Werbung vorliegen, die zur Täuschung geeignet ist. Ob der Empfänger der Werbebotschaft sich tatsächlich täuscht, ist unerheblich. Damit kann eine irreführende Werbung schnell vorliegen.

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§ 5a UWG Irreführung durch Unterlassen

(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

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§ 5a UWG im Volltext 

§ 5a UWG erweitert die Regelungen des § 5 UWG, indem hier keine Fehlvorstellung des Verbrauchers bzw. Marktteilnehmers vorausgesetzt wird. Geregelt wird die Unlauterkeit des Vorenthaltens von wesentlichen Informationen, die geschäftliche Relevanz haben, also geeignet sind, dem Verbaucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. 

§ 6 UWG Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist, 

3. im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,

4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,

5. die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

§ 6 UWG im Volltext 

vergleichende WerbungDie vergleichende Werbung ist besonders anfällig für Wettbewerbsverstöße. Daher hat der Gesetzgeber im Wettbewerbsrecht in § 6 UWG hierfür spezielle Regeln aufgestellt.In § 6 Abs. 2 Nr. 1 - 6 UWG sind diejenigen Formen vergleichender Werbeaktivitäten abschließend genannt, welche als unlauter anzusehen und daher unzulässig sind. Daher liegt keine Unzulässigkeit im Sinne des § 6 UWG vor, wenn keine der in Nr. 1- 6 genannten Fälle erfüllt ist. Das heißt aber nicht zwangsläufig, dass die Werbemaßnahmen eine zulässige geschäftliche Handlung ist. Eine Unlauterkeit kann sich dennoch aus den Vorschriften der §§ 3, 4, 5 oder 7 UWG ergeben.

Mehr zur vergleichenden Werbung >

§ 7 UWG Unzumutbare Belästigungen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,

2. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder

3. bei Werbung mit einer Nachricht,

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§ 7 UWG im Volltext 

Belaestigung UWG

Die unzumutbare Belästigung von Marktteilnehmern ist nach § 7 UWG unzulässig. Diese Norm ist generalklauselartig ausgestaltet. Jegliche unzumutbare Belästigung ist unzulässig. Dabei wird besonders betont, dass unerwünschte Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt. In § 7 Abs. 2 UWG sind sodann verschiedene gesetzliche Beispiele aufgeführt, nach denen eine unzumutbare Belästigung stets anzunehmen ist. 

Mehr zur unzumutbaren Belästigung >

§ 7a UWG Einwilligung in Telefonwerbung

(1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzubewahren.

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§ 7a UWG im Volltext 

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist die Telefonwerbung von Unternehmen gegenüber Verbrauchern nur durch eine vorherige ausdrückliche und wirksame Einwilligung der Verbraucher statthaft.  In Abs. 2 wird die Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht der werbenden Unternehmer geregelt. Die Einwilligung ist vom werbenden Unternehmer zu dokumentieren und für 5 Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur muss diese vorgelegt werden. 

Mehr zur Einwilligung in Telefonwerbung >

Kapitel 2 Rechtsfolgen

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.  Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

[...]

§ 8 UWG im Volltext 

§ 8 regelt den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassen einer (drohenden) Rechtsverletzung aus § 3 oder § 7 UWG. 

  • Unterlassungsaspruch: Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 Var. 2 UWG. Der Berechtigte kann denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der ihn in seinen Rechten verletzt. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Als weitere Voraussetzung muss eine Begehungsgefahr (Erstbegehung oder Wiederholung) vorliegen. Mehr zum Unterlassungsaspruch aus § 8 UWG >
  • Beseitigungsanspruch: Der Beseitigungsanspruch des § 8 Abs. 1 Var. 1 UWG ist auf die Beseitigung fortwirkender Störungen gerichtet. Dieser wettbewerbsrechtliche Anspruch ist darauf gerichtet, dass ein rechtswidriger Störungszustand beseitigt wird. Als weitere Voraussetzung muss ein überwiegendes Interesse an der Beseitigung vorliegen. Mehr zum Beseitigungsanspruch aus § 8 UWG >

 

§ 8a Anspruchsberechtigte bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150

Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 1150/2019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 1150/2019 erfüllen.

 § 8a UWG im Volltext 

Die Norm bezieht sich auf Verstöße gegen die Verordnung (EU) 1150/2019 vom 20.06.2019, welche der Transparenz von Rechtsbeziehungen in der Online-Plattformwirtschaft dienen soll. Ein Anspruch auf Beseitigung bzw. Unterlassen kann demnach auch vorliegen, wenn ein Verstoß gegen diese Verordnung (EU) 1150/2019 vorliegt. Geregelt wird, wer anspruchsberechtigt bzw. klagebefugt bei einem Verstoß gegen diese Verordnung sein kann. Abweichend der Regelung des § 8 Abs. 3 UWG sind das nur Verbände, Organisationen und öffentliche Stellen, die die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 u. 4 der Verordnung erfüllen. 

§ 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände

(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.

(2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn

[...]

 § 8b UWG im Volltext 

Nach § 8 Abs. 3 UWG ist geregelt, dass Wirtschaftsverbände nur dann anspuchsberechtigt sind, wenn diese in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. § 8b UWG bestimmt die Regelung über die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände näher. Das Bundesamt für Justiz führt die Liste und veröffentlicht sie auf seiner Internetseite. 

§ 8c Verbot der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen; Haftung

(1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.

(2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn

[...]

§ 8c UWG im Volltext

§ 8c regelt das Verbot rechtsmissbräuchlich geltendgemachter Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung. § 8c Abs. 1 regelt dieses Verbot grundsätzlich. In Abs. 2 wird dieses Verbot dann anhand 7 Fallbeispiele, wann im Zweifel ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, konkretisiert. Diese sind aber nicht abschließen, mithin kann auch in sonstigen Fällen ein Rechtsmissbrauch bestehen. Liegt ein Rechtsmissbrauch nun vor, hat der Anspruchsgegner der rechtsmissbräuchlich geltendgemachten Ansprüchen nach § 8 Abs. 3 UWG selbst einen Anspruch auf Ersatz für seine der Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.

§ 9 Schadensersatz

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

[...]

§ 9 UWG im Volltext

Liegt ein Verstoß gegen § 3 oder § 7 UWG vor und ist daraus ein Schaden bei einem Mitbewerber entstanden, ist diesem Schadensersatz zu leisten. Auch ein Verbraucher kann anspruchsberechtigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 vorliegen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist verschuldensabhängig, d.h., dass dieser nur besteht, wenn der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig handelte. 

§ 10 Gewinnabschöpfung

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

[...]

§ 10 UWG im Volltext 

Der  Geweinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG hat in der Praxis eine untergeordnete Relevanz. Geregelt wird, dass Verbände, qualifizierte Einrichtungen und Kammern gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2-4 UWG bei einem Verstoß gegen § 3 UWG die Möglichkeit haben sollen, vom Verletzer die Herausgabe des durch die Verletzung entstandenen Gewinnes zu verlangen, was dann an den Bundeshaushalt abgeführt wird. 

Mehr zur Gewinnabschöpfung > 

§ 11 Verjährung

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.

[...]

§ 11 UWG im Volltext

Die Ansprüche auf Unterlassen und Beseitigung nach § 8 und Schadensersatz nach § 9 Abs. 1 verjähren nach sechs Monaten nach Entstehung und Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis der Entstehung des Anspruchs. Der Schadensersatzanspruch nach § 9 Abs. 2 S. 1 verjährt nach einem Jahr. Aus dieser kurzen Verjährungsfrist folgt grundsätzlich, dass auf Wettbewerbsverstöße schnell reagiert werden sollte. 

Kapitel 3 Verfahrensvorschriften

§ 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. 

[...]

§ 12 UWG im Volltext  


§ 12 UWG ist eine Verfahrensvorschrift und ist in 3 Absätze gegliedert. Am bedeutensten hierbei ist Abs. 1, welcher die einstweilige Verfügung bei Ansprüche auf Unterlassen im Wettbewerbsrecht regelt. Das besondere Merkmal des § 12 Abs. 1 UWG  ist die Vermutung der tatbestandsmäßig vorausgesetzen Dringlichkeit. Dies hat zur Folge, dass eine Dringlichkeit nicht vom Kläger bewiesen werden muss, sondern das Nichtvorliegen vom Beklagten darzulegen ist. Neben Abs. 1 regelt der § 12 UWG noch die Veröffentlichungsbefugnis des Urteils bei Klage auf Unterlassen in Abs. 2 und in Abs. 3 und 4 die Streitwertminderung bei Gefahr der wirtschaftlichen Lage einer Partei.

Mehr zur einstweiligen Verfügung im Wettbewerbsrecht > 

§ 13 Abmahnung; Unterlassungsverpflichtung; Haftung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. [...]

§ 13 UWG im Volltext 

§ 13 UWG enthält die Regelungen über die Abmahnung, welche in der Praxis ein besonders wirksames Instrument sein kann, um unlauteren Wettbewerb schnell und effizient zu unterbinden. Für die Beilegung des Streits wird hierbei eine Vertragsstrafe festegelt, welche gesondert in § 13a geregelt ist. Wird hingegen unberechtigt oder falsch abgemahnt, kann dies zum Verlust von Ansprüchen oder Gegenansprüchen führen.  

Mehr zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht >

§ 13a Vertragsstrafe

(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,

2. Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,

3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie

4. wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.

[...]

§ 13a UWG im Volltext 

Für die Vertragstrafe, welche standardmäßig Teil von Unterlassungs- und Verpflichtungsklagen ist, gibt § 13a UWG verschieden Vorgaben. So legt dieser  in Abs. 1 Kriterien fest für die Angemessenheit der Höhe oder beschränkt oder schließt eine Vertragsstrafe für bestimmte Fälle aus. In der Praxis wird häufig eine Vertragstrafe nach dem sog. "neuen Hamburger Brauch" vereinbart. Auf diese Weise wird keine feste Summe bestimmt, sondern die Parteien einigen sich, erst im Einzelfall die angemessene Summe zu ermitteln. 

Mehr zur Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht > 

§ 14 Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. 

[...]

§ 14 UWG im Volltext 

§ 14 UWG bestimmt die grundsätzlich ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des UWG geltend gemacht wird. Überdies wird in Abs. 2 die örtliche Zuständigkeit bestimmt, also bei welchem Ort sich das zuständige Gericht befindet. Der Kläger hat demnach die Wahl zwischem dem Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allg. Gerichtsstand hat und den Gerichtsstand des Begehungsortes der unlauteren Handlung. 

§ 15 Einigungsstellen

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

[...]

§ 15 UWG im Volltext 

Zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs sollen nach § 15 UWG die Landesregierungen bei den Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen errichten. Dort haben Parteien, die über einen Anspruch auf Grund des UWG streiten an einer unabhängigen Stelle die Möglichkeit eine vergleichende Lösung, ohne den Klageweg zu erreichen.  

§ 15a Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

(1) § 8 Absatz 3 Nummer 2 ist nicht anzuwenden auf Verfahren, die am 1. September 2021 bereits rechtshängig sind.

(2) Die §§ 13 und 13a Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf Abmahnungen, die vor dem 2. Dezember 2020 bereits zugegangen sind. 

§ 15a UWG im Volltext 

Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 16 Strafbare Werbung

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

[...]

§ 16 UWG im Volltext

§ 16 regelt die Strafbarkeit bestimmter wettbewerbswidriger Handlungen, mit der Folge, dass nicht nur der Konkurrent, sondern auch die Staatsanwaltschaft tätig wird. Dies betrifft zum einen die irreführende Werbung, geregelt in Abs. 1 und die progressive Kundewerbung nach Abs. 2. Zu unterscheiden ist, dass für die Strafbarkeit wegen irreführender Werbung nach § 16 die Voraussetzungen der irreführenden Werbung nach § 5 UWG nicht ausreichen. Es müssen die deutlich engeren Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 vorliegen. Die Strafe reicht bis zu Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. 

§§ 17 bis 19 (weggefallen)

 

§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder 2 mit einem Telefonanruf oder unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt, 

[...]

§ 20 UWG im Volltext

Wettbewerbswidriges Verhalten kann in bestimmten Fällen auch Bußgelder nach sich ziehen. Wie hoch diese in dem jeweiligen Fall ausfallen können bestimmt der § 20. Ein Bußgeld fällt vor allem bei den Fällen des § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 (max.  300.000 €), § 7a Abs. 1 (max. 50.000 €) und § 8b Abs. 3 UWG (max. 100.000 €) an. 

Anhang (zu § 3 Absatz 3)

Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:

Irreführende geschäftliche Handlungen

1. unwahre Angabe über die Unterzeichnung eines Verhaltenskodexes die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;

[...]

Anhang (zu § 3 Absatz 3) im Volltext

Schwarze Liste UWGDer Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (auch "schwarze Liste" genannt) enthält eine Liste geschäftlicher Handlungen, welche gegenüber Verbrauchern immer unzulässig sind, mit der Folge, dass die Rechtsfolgen der §§ 8-10 UWG Anwednung finden. 

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