Angst ausnutzen / Werbung mit Angst, § 4a Abs. 2 S. 2 UWG

Der Einsatz von Angst in der Unternehmenskommunikation, insbesondere in der Werbung, kann gem. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG wettbewerbswidrig sein. Bereits unter der Geltung des § 1 UWG 1909 war die Werbung mit der Angst Gegenstand einer umfangreichen Kasuistik. 

Das Ausnutzen von Angst kann nach der nunmehr geltenden Rechtslage als einer von mehreren Umständen nach § 4a Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 UWG zur Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt, herangezogen werden. 

Die in der Vergangenheit zur Werbung mit Angst entschiedenen Fälle betrafen u.a. Angst

  • um die Gesundheit („Grippale Infekte überrollen Berlin“[1] - nicht unlauter
  • vor geschäftlichem Scheitern („Sind Sie der Nächste?“[2]) - unlauter
  • vor Inflation („Brillianten contra Inflation“[3]) - unlauterr
  • vor technischen Unfällen[4] - unlauter

Vor dem Hintergrund des modernen Verbraucherleitbildes ist allerdings zu erwarten, dass Werbung mit Angst wettbewerbsrechtlich an Bedeutung verlieren wird. Denn auch in diesen Fällen muss durch die Angstgefühle die Rationalität der Kaufentscheidung in den Hintergrund treten, damit eine Unlauterkeit bejaht werden kann. Treten neben das gezielte Erwecken von Angstgefühlen jedoch weitere Umstände hinzu, ist diese Fallgruppe nach wie vor von Bedeutung.

Beispiel:
Unlautere Werbeaktion, bei der Mitglieder der örtlichen Feuerwehr für den Absatz von Brandschutzartikel eingespannt wurden. Hier ging es einerseits um die Ausnutzung der unterschwelligen Angst vor Feuergefahren. Zusätzlich war dem Werbenden aber auch das Einspannen von Autoritäten vorzuwerfen.[6]

Soweit die Werbung auf das Elend Dritter und damit indirekt auf Gefahren und Ängste hinweist, ist auch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu berücksichtigen, dass die Bevölkerung keinen Anspruch darauf hat, von einer Konfrontation mit unangenehmen Problemen verschont zu bleiben. Die „heile Welt“ zu schützen ist nicht Aufgabe des UWG: „Wollte man kommerziellen Werbeanzeigen wegen des mit ihnen stets verbundenen Eigennutzes die Thematisierung von Leid verbieten, hätte ein wesentlicher Teil der Realität in der allgegenwärtigen, Sichtweisen, Werte und Einstellungen der Menschen nicht unerheblich beeinflussenden Werbewelt von vornherein keinen Platz. Das kann angesichts des besonders schützenswerten Interesses an der Thematisierung gesellschaftlicher Probleme […] kein mit der Meinungs- und der Pressefreiheit vereinbares Ergebnis sein.“[7]


[1] Vgl. KG, WRP 1987, 686 – Grippale Infekte überrollen Berlin 

[2] Vgl. OLG Köln, WRP 1987, 869 – Sind Sie der Nächste? 

[3] Vgl. LG Frankfurt/Main, WRP 1971, 86 – Brillianten contra Inflation 

[4] Vgl. LG Hamburg, WRP 1987, 587 – Ölheizung

[6] Vgl. OLG Saarbrücken, 03.11.2004, 1 U 125/04-23, GRUR-RR 2005, 283.

[7] BVerfG, 11.03.2003, 1 BvR 426/02, WRP 2003, 633, 636f. – Benetton II.

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