Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, § 4 Nr. 1 UWG (Fassung bis 2015) - Kaufzwang

Kaufzwang

In der Praxis von größerer Bedeutung ist die Ausübung von Kaufzwang. Die Ausübung eines psychischen Kaufzwanges unterfällt ebenfalls § 4 Nr. 1 UWG. Beim psychischen Kaufzwang wird der angesprochene Abnehmer in eine Lage gebracht, in der er sich zum Kauf verpflichtet fühlt, weil ihm eine Ablehnung des Geschäfts als Verstoß gegen soziale Rücksichts- oder Höflichkeitsformen erscheint (vgl. Boesche, 2007, Rn. 322). 

Unentgeltliche Zuwendungen die innerhalb des Geschäftslokals getätigt werden, führend den Kunden häufig in eine solche Situation, weil er befürchtet, die Wertschätzung die ihm als Kaufinteressenten entgegengebracht wird, verlieren würde, wenn er lediglich eine Gratisleistung verlangen würde.

Beispiele: Der Verbraucher wird bei vermeintlich einmaligen Angeboten auf Kaffee- und Werbefahrten unter Zeitdruck gesetzt. Ein besonders günstiges Angebot wird nur auf einen Tag begrenzt.

Wird dieser Druck auch noch unter falschen Behauptungen erzeugt, was in der Praxis oft vorkommt, so liegt zusätzlich eine Irreführung nach § 5 UWG vor.

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