Wettbewerbsrecht aus Berlin

Generalklausel § 3 UWG

Unlauterkeit: Generalklauseln § 3 UWGUnlauterkeit ist in den Generalklauseln des § 3 UWG auf verschiedene Arten geregelt. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Diese allgemeine Generalklausel verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Neben der allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG enthält § 3 Abs. 2 UWG eine spezielle Verbrauchergeneralklausel. Außerdem verweist § 3 Abs. 3 UWG auf spezielle stets unzulässige Handlungen ("Schwarze Liste"). § 3 Abs. 3 UWG stellt jedoch keine Generalklausel dar.  

Allgemeine Generalklausel, § 3 Abs. 1 UWG

Allgemeine GeneralklauselNach der Allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Die Generalklausel verzichtet auf eine Definition der Unlauterkeit, um sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen berücksichtigen zu können. Die Feststellung der Unlauterkeit einer bestimmten Verhaltensweise kann insoweit im Einzelfall schwierig sein. Vorrangig ist auf spezielle wettbewerbsrechtliche Tatbestände abzustellen. Die Allgemeine Generalklausel findet als Auffangtatbestand nur Anwendung, soweit spezielle Regelungen nicht existieren. Neben der Allgemeinen Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG enthält § 3 Abs. 2 UWG eine spezielle Verbrauchergeneralklausel.

Bagatellklausel im Wettbewerbsrecht

Bagatellklauseln regeln als Bestandteil von wettbewerbsrechtlichen Normen den Umgang mit kleineren und kleinsten Wettbewerbsverstößen. Obwohl insoweit die tatbestandlichen Voraussetzungen eigentlich vorliegen, sollen die Rechtsfolgen in Bagatellfällen ggf. nicht eintreten. Die Bagatellklausel war früher Bestandteil der Generalklausel des § 3 UWG, wurde dort aber im Zuge der UWG-Reform wieder gestrichen.

§ 3 Abs. 1 UWG als Auffangtatbestand

Die Allgemeine Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG lässt sich nicht ohne weiteres als Auffangtatbestand für Verhaltensweisen heranziehen, die von den Beispielstatbeständen der §§ 3a – 6 UWG nicht erfasst sind.[1]  

Verbrauchergeneralklausel, § 3 Abs. 2 UWG

VerbrauchergeneralklauselDie Verbrauchergeneralklausel des § 3 Abs. 2 regelt allgemein die Zulässigkeit geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern. Sie ist ausschließlich im Verhältnis B2C anwendbar. Die Verbrauchergeneralklausel stellt einen Auffangtatbestand dar, der sich auf eher wenige verbleibende Anwendungsbereiche bezieht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind überwiegend im UWG selbst definiert. 

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