Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Drohungen und Beleidigungen, § 4a Abs. 2 Nr. 2 UWG

Nach Nr. § 4a Abs. 2 Nr. 2 UWG können drohende oder beleidigende Formulierungen oder Verhaltensweisen eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG begründen. Drohungen und Beleidigungen können ausdrücklich oder konkludent erfolgen.

Hindernisse nichtvertraglicher Art, § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG

Nach § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG stellen bestimmte Hindernisse nichtvertraglicher Art bei der Ausübung vertraglicher Rechte ebenfalls Umstände dar, welche eine aggressive geschäftliche Handlung und damit Unlauterkeit begründen kann. 

Progressive Kundenwerbung

Bei der progressiven Kundenwerbung werden den angesprochenen Kreisen als Teilnehmer besondere Vorteile in Aussicht gestellt, wenn sie ihrerseits neue Teilnehmer zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen. Man spricht bei diesen Systemen von Pyramiden- oder Schneeballsystemen. Progressive Kundenwerbung ist unlauter und strafbar. 

Zeitpunkt, Ort, Art, Dauer, § 4a Abs. 2 Nr. 1 UWG

§ 4a Abs. 2 Nr. 1 UWG zählt mit Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung allgemeine Umstände auf, welche bei der Beurteilung, ob eine aggressive geschäftliche Handlung i.S.d. § 4a Abs. 1 UWG vorliegt, zu berücksichtigen sind.

Wirtschaftlicher Druck

Die Ausübung von wirtschaftlichem Druck kann eine unzulässige Beeinflussung darstellen und deshalb unlauter sein. Typische Konstellationen zur Ausübung wirtschaftlichen Drucks betreffen insbesondere Geschäfte des Werbenden mit sonstigen Marktteilnehmern, d.h. Unternehmen auf einer anderen Wirtschaftsstufe als der Werbende selbst. Allerdings kann die Ausübung wirtschaftlichen Drucks gegenüber Verbrauchern ebenfalls unlauter sein.

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