Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Kopplungsangebote

Ein Kopplungsangebot liegt nach der Definition des BGH immer dann vor, wenn mehrere Waren und/oder Dienstleistungen zu einem Gesamtpreis angeboten werden.[1] Fraglich ist in diesem Zusammenhang insbesondere, inwieweit Koppelungsangebote wegen einem übetriebenen Anlocken wettbewerbswidrig sind. 

Geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzen, § 4a Abs. 2 S. 2 UWG

Wird die geschäftliche Unerfahrenheit (einschließlich der Rechtsunkenntnis) durch einen Unternehmer ausgenutzt, kann dies zu einem Wettbewerbsverstoß führen, vgl. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG. 

Nötigung und Gewalt, § 4a Abs. 1 Nr. 2 UWG

Die Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt stellt unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nr. 2 UWG eine aggressive geschäftliche Handlung dar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Einsatz solcher Mittel unlauter ist. Die Fallgestaltungen unterfielen § 4 Nr. 1 UWG 2004 unter dem Gesichtspunkt der Ausübung von Druck. Man kann insoweit zwischen physischem und psychischem Druck unterscheiden, die beide unter den Oberbegriff der Nötigung eingeordnet werden können.

Angst ausnutzen / Werbung mit Angst, § 4a Abs. 2 S. 2 UWG

Der Einsatz von Angst in der Unternehmenskommunikation, insbesondere in der Werbung, kann gem. § 4a Abs. 2 S. 2 UWG wettbewerbswidrig sein. Bereits unter der Geltung des § 1 UWG 1909 war die Werbung mit der Angst Gegenstand einer umfangreichen Kasuistik. 

Gefühlsbezogene Werbung

Gefühlsbezogene Werbung zielt in unterschiedlicher Weise auf die soziale Hilfsbereitschaft, das Mitgefühl, Mitleid etc. der angesprochenen Verbraucher ab. In unterschiedlicher Ausprägung soll diese Empathie für die Absatzinteressen des werbenden Unternehmens genutzt werden. Die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit gefühlsbezogener Werbung ist an § 4a UWG zu messen.

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