Nach Anh. UWG Nr. 9 unzulässig ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig“.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Nach Anh. UWG Nr. 23 unzulässig ist „die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar“.
Nach Anh. UWG Nr. 30 unzulässig ist „die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmens gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.“
Nach Anh. UWG Nr. 27 unzulässig sind „Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden“.
Nach Anh. UWG Nr. 23b ist die Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen wettbewebswidrig. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 23b Anh. zum UWG liegt dann vor, wenn die Behauptung aufgestellt wird, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stammen, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen
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