Soweit es sich bei den zu beurteilenden Werbemaßnahmen nicht um unwahre Angaben bzw. Tatsachen, und schon deshalb um unlautere Aktivitäten handelt, muss bei der Prüfung einer irreführenden Werbung oder sonstigen geschäftlichen Handlung positiv festgestellt werden, ob die Werbung / Handlung zur Täuschung geeignete Angaben enthält. Ein Verstoß gegen § 5 UWG kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Werbung Angaben enthält, die zur Täuschung geeignet sind. Zur Ermittlung dieser Täuschungseignung ist zunächst der jeweils angesprochene Verkehrskreis zu ermitteln. Auf der Grundlage des Verständnisses gerade dieses Verkehrskreises muss sodann die Irreführung beurteilt werden.
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